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AGG-Reform: Warum die Debatte nach 2026 weitergeht

Die AGG-Reform 2026 ist in Kraft – doch für viele war sie erst der Anfang. Der Gesetzgeber setzte vor allem fristgebundene EU-Vorgaben um und nahm einige punktuelle Verbesserungen vor. Die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, sowie Menschenrechtsorganisationen halten das für unzureichend und fordern eine weitergehende Reform. Dieser Beitrag ordnet sachlich ein, was 2026 beschlossen wurde, welche Forderungen darüber hinaus im Raum stehen und was die Regierung dem entgegenhält.

  • Von Gleichstellung Akademie

  • 17. September 2026

  • 9. Min. Lesezeit

AGG-Reform – Forderungen nach weitergehenden Änderungen im Überblick

Bild: KI-generiert

Auf einen Blick

  • Ausgangslage: Die Reform 2026 war überwiegend eine EU-getriebene Minimalreform mit einzelnen Verbesserungen.
  • Kritik: Ataman und das Deutsche Institut für Menschenrechte bewerten sie als unzureichend.
  • Zentrale Forderungen: a. neue Schutzmerkmale, längere Fristen, Verbandsklagerecht und mehr Befugnisse für die Antidiskriminierungsstelle.
  • EU-Hintergrund: Bei unvollständiger Umsetzung der Richtlinien 2024/1499 und 2024/1500 droht ein Vertragsverletzungsverfahren.
  • Gegenposition: Die Regierung verweist auf die EU-Frist und einen bewusst punktuellen Ansatz.
  • Wichtig: Es handelt sich um politische Forderungen, nicht um geltendes Recht.

Abschnitt 1

1. Rückblick: Was die AGG-Reform 2026 gebracht hat

Die Reform 2026 – das Zweite Gesetz zur Änderung des AGG – brachte mehrere konkrete Änderungen: einen erweiterten Schutz vor sexueller Belästigung, eine von zwei auf vier Monate verlängerte Frist zur Geltendmachung und neue Aufgaben für die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Einen vollständigen Überblick gibt der Beitrag AGG-Reform 2026: Alle Änderungen im Überblick. Der zentrale Antrieb war die fristgerechte Umsetzung von EU-Recht bis zum 19. Juni 2026.

Abschnitt 2

2. Warum die Reform als unzureichend kritisiert wird

Die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, begrüßte zwar das Anliegen, den Diskriminierungsschutz zu verbessern, bewertete den Gesetzentwurf aber als unzureichend. Ihr Hauptargument: Die Reform schließe nur punktuell Lücken und werde dem eigentlichen Reformbedarf nicht gerecht – gerade mit Blick auf europäische Standards. Auch das Deutsche Institut für Menschenrechte äußerte Kritik. Hintergrund ist, dass bereits eine wissenschaftliche Evaluation des AGG aus dem Jahr 2016 Nachbesserungsbedarf festgestellt hatte.

Abschnitt 3

3. Die zentralen Forderungen im Überblick

Über die Reform 2026 hinaus stehen mehrere Forderungen im Raum, die eine weitergehende Reform prägen könnten. Die wichtigsten:

  • Neue Schutzmerkmale in § 1 AGG: Ataman schlägt vor, den Katalog um Merkmale wie Staatsangehörigkeit, sozialen Status und familiäre Fürsorgeverantwortung zu erweitern. Zudem soll die veraltete Formulierung „aus Gründen der Rasse“ durch „aufgrund rassistischer Zuschreibungen“ ersetzt werden.
  • Ausweitung auf staatliches Handeln (§ 2 AGG): Der Anwendungsbereich soll auch staatliches Handeln des Bundes erfassen – bislang liegt der Schwerpunkt auf Arbeitsleben und Zivilrecht.
  • Längere Geltendmachungsfrist: Ataman hält auch die neue Vier-Monats-Frist für zu kurz und fordert mindestens zwölf Monate, mit Verweis darauf, dass Betroffene in vielen EU-Ländern deutlich mehr Zeit haben.
  • Verbandsklagerecht: Antidiskriminierungsverbände sollen Betroffene vor Gericht unterstützen und stellvertretend für sie klagen können.
  • Mehr Befugnisse für die Antidiskriminierungsstelle: Die ADS soll Fälle untersuchen, Entscheidungen treffen und – wie in vielen EU-Ländern üblich – selbst klagen können.
  • Regeln für das KI-Zeitalter: Ataman verweist darauf, dass algorithmische Systeme gesellschaftliche Ungleichheiten abbilden können, und fordert Regeln gegen Diskriminierung durch Künstliche Intelligenz.

Abschnitt 4

4. Was die Reform der Antidiskriminierungsstelle immerhin gebracht hat

Bei aller Kritik brachte die Reform 2026 der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zwei neue Befugnisse: Sie darf künftig ein Streitschlichtungsverfahren anbieten, mit dem Betroffene eine außergerichtliche Einigung anstreben können, und sie kann in Gerichtsverfahren als Beistand für Betroffene auftreten sowie Stellungnahmen einreichen. Ein eigenes Klagerecht der Stelle sieht der Entwurf allerdings nicht vor – genau das zählt zu den offenen Forderungen.

Abschnitt 5

5. Der EU-Hintergrund: Warum der Druck bleibt

Die Reform 2026 diente auch der Umsetzung der EU-Richtlinien 2024/1499 und 2024/1500, die europaweite Standards für Antidiskriminierungsstellen setzen. Nach Einschätzung der Antidiskriminierungsstelle setzt der deutsche Entwurf diese Vorgaben aber nur unvollständig um – etwa fehle das in der EU übliche Klagerecht. Daraus ergibt sich ein zusätzlicher Reformdruck: Bei unvollständiger Umsetzung droht Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren. Die Debatte um eine weitergehende Reform ist damit nicht nur innenpolitisch, sondern auch europarechtlich getrieben.

Abschnitt 6

6. Die Gegenposition: die Sicht der Regierung

Die Bundesregierung verfolgte mit der Reform 2026 einen bewusst punktuellen Ansatz. Vorrangiges Ziel war, die fristgebundenen EU-Vorgaben rechtzeitig umzusetzen. Der Entwurf konzentrierte sich daher auf einzelne, konkrete Verbesserungen statt auf eine grundlegende Neufassung. Ob und wann weitergehende Schritte folgen, ist eine politische Frage, die im parlamentarischen Verfahren und in künftigen Legislaturvorhaben entschieden wird. Auch innerhalb der Politik gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber, wie weit eine Reform gehen sollte.

Einordnung: Die hier genannten Punkte sind Forderungen und Positionen aus der politischen Debatte – kein geltendes Recht. Ob sie umgesetzt werden, ist offen. Für die tägliche Arbeit gilt weiterhin das AGG in seiner aktuellen Fassung.

Abschnitt 7

7. Was das für die Praxis bedeutet

Für Unternehmen, AGG-Beauftragte und Gleichstellungsbeauftragte heißt das vor allem: aufmerksam bleiben. Die aktuelle Rechtslage ist maßgeblich, doch das Thema bleibt in Bewegung. Wer die Debatte verfolgt, erkennt frühzeitig, in welche Richtung sich der Diskriminierungsschutz entwickeln könnte – etwa bei den Fristen, beim Anwendungsbereich oder beim Umgang mit KI-gestützten Entscheidungen. Sinnvoll ist, interne Prozesse und Schulungen regelmäßig auf den aktuellen Stand zu bringen und mögliche Änderungen im Blick zu behalten.

Häufige Fragen

Wurde die AGG-Reform 2026 als ausreichend bewertet?

Nicht von allen. Die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, und das Deutsche Institut für Menschenrechte bewerteten sie als unzureichend und forderten weitergehende Änderungen.

Welche neuen Schutzmerkmale werden gefordert?

Ataman schlägt vor, den Katalog des § 1 AGG unter anderem um Staatsangehörigkeit, sozialen Status und familiäre Fürsorgeverantwortung zu erweitern.

Warum wird eine längere Frist gefordert?

Weil Betroffene in vielen EU-Ländern deutlich mehr Zeit haben. Ataman fordert eine Verlängerung der Geltendmachungsfrist auf mindestens zwölf Monate.

Was ist ein Verbandsklagerecht?

Die Möglichkeit, dass Antidiskriminierungsverbände stellvertretend für Betroffene klagen können, statt dass Betroffene stets individuell vorgehen müssen. Ein solches Recht ist bislang nicht vorgesehen.

Droht Deutschland ein EU-Verfahren?

Nach Einschätzung der Antidiskriminierungsstelle setzt der Entwurf die EU-Richtlinien nur unvollständig um. Dadurch ist ein Vertragsverletzungsverfahren möglich.

Sind diese Forderungen schon geltendes Recht?

Nein. Es handelt sich um Positionen aus der politischen Debatte. Maßgeblich ist weiterhin das AGG in seiner aktuellen Fassung.

Fazit

Die AGG-Reform 2026 hat den Diskriminierungsschutz an einzelnen Stellen verbessert – aus Sicht ihrer Kritiker aber nicht weit genug. Ferda Ataman und weitere Stimmen fordern eine grundlegendere Reform mit neuen Schutzmerkmalen, längeren Fristen, einem Verbandsklagerecht und stärkeren Befugnissen für die Antidiskriminierungsstelle. Die Regierung verweist demgegenüber auf den EU-getriebenen, punktuellen Charakter der Reform. Wie es weitergeht, ist offen – klar ist nur, dass die Debatte um das AGG nach 2026 nicht abgeschlossen ist. Für die Praxis lohnt es sich, die Entwicklung aufmerksam zu verfolgen.

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