Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtet Arbeitgeber dazu, Beschäftigte vor Diskriminierung zu schützen. Eine zentrale Vorschrift ist dabei § 13 AGG, der das Beschwerderecht regelt. Doch was bedeutet § 13 AGG konkret? Wer darf sich beschweren? Welche Pflichten hat der Arbeitgeber? Und welche Rolle spielt die Beschwerdestelle im Unternehmen?
Dieser Beitrag erklärt § 13 AGG verständlich und praxisnah.

Was regelt § 13 AGG?
§ 13 AGG gibt Beschäftigten das Recht, sich bei einer zuständigen Stelle im Betrieb oder Unternehmen zu beschweren, wenn sie sich wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt fühlen. Dazu gehören unter anderem:
• Geschlecht
• Alter
• ethnische Herkunft
• Religion oder Weltanschauung
• Behinderung
• sexuelle Identität
Das Beschwerderecht ist ein zentrales Instrument des Antidiskriminierungsschutzes im Arbeitsverhältnis.
Wer darf sich nach § 13 AGG beschweren?
Beschwerdeberechtigt sind alle Beschäftigten im Sinne des AGG. Dazu zählen:
• Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
• Auszubildende
• Bewerberinnen und Bewerber
• Praktikantinnen und Praktikanten
Das Beschwerderecht greift immer dann, wenn eine Benachteiligung im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis steht.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber nach § 13 AGG?
Arbeitgeber sind verpflichtet:
-
Eine zuständige Beschwerdestelle einzurichten
-
Beschwerden entgegenzunehmen und zu prüfen
-
Geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn eine Benachteiligung festgestellt wird
Das bedeutet: § 13 AGG ist nicht nur ein Recht für Beschäftigte – sondern auch eine organisatorische Pflicht für Unternehmen.
Wie diese Struktur konkret umgesetzt werden kann, erläutern wir im Beitrag:
👉 Beschwerdestelle nach AGG einrichten – Schritt-für-Schritt-Anleitung
Rolle der Beschwerdestelle im Unternehmen
Die Beschwerdestelle ist die Anlaufstelle für Diskriminierungsfälle. Häufig übernimmt diese Funktion ein oder eine AGG-Beauftragte*r.
Zu den zentralen Aufgaben gehören:
• Entgegennahme von Beschwerden
• Sachliche Prüfung des Vorwurfs
• Dokumentation des Vorgangs
• Gespräche mit Beteiligten
• Empfehlung geeigneter Maßnahmen
Mehr zur grundsätzlichen Funktion und den Aufgaben erfahren Sie im Artikel:
👉 Was macht ein AGG-Beauftragter?
Wie läuft ein AGG-Beschwerdeverfahren ab?
Ein typisches AGG-Beschwerdeverfahren verläuft in mehreren Schritten:
1. Eingang der Beschwerde
2. Sachverhaltsaufklärung
3. Anhörung der beteiligten Personen
4. Bewertung der Situation
5. Entscheidung über geeignete Maßnahmen
Wichtig ist dabei Neutralität, Vertraulichkeit und sorgfältige Dokumentation.
Dokumentations- und Handlungspflichten
Arbeitgeber müssen nach § 13 AGG nicht nur eine Beschwerdestelle vorhalten, sondern auch wirksam handeln, wenn eine Benachteiligung vorliegt. Das kann beispielsweise bedeuten:
• Abmahnung
• Versetzung
• Anpassung interner Prozesse
• Schulungsmaßnahmen
Ein strukturiertes Vorgehen schützt sowohl Betroffene als auch das Unternehmen.
Ist eine Schulung zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich?
Das Gesetz schreibt keine konkrete Schulungspflicht vor. Dennoch ist klar: Die Aufgaben nach § 13 AGG erfordern fundierte Kenntnisse des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sowie sichere Gesprächsführung.
Mit der Frage, ob eine Qualifizierung erforderlich ist, beschäftigt sich unser Beitrag:
👉 Ist eine AGG-Schulung Pflicht?
Eine strukturierte Weiterbildung vermittelt Sicherheit im Umgang mit Beschwerdeverfahren und stärkt die professionelle Ausübung der Rolle.
👉 Mehr zur AGG Weiterbildung – Online Kurs für AGG-Beauftragte finden Sie hier: AGG Beauftragter Weiterbildung
Fazit: § 13 AGG schafft Struktur und Verantwortung
§ 13 AGG ist eine zentrale Vorschrift des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Er sichert Beschäftigten das Recht auf Beschwerde und verpflichtet Arbeitgeber, eine funktionierende Beschwerdestelle einzurichten.
Die Umsetzung erfordert:
• klare Zuständigkeiten
• sachliche Prüfung von Beschwerden
• strukturierte Dokumentation
• angemessene Maßnahmen
Eine professionelle Organisation des Beschwerdeverfahrens stärkt nicht nur die Rechtskonformität, sondern auch das Vertrauen innerhalb der Belegschaft.
FAQ – Häufige Fragen zu § 13 AGG
Was bedeutet § 13 AGG?
§ 13 AGG regelt das Recht von Beschäftigten, sich bei Diskriminierung im Arbeitsverhältnis zu beschweren.
Muss jedes Unternehmen eine Beschwerdestelle haben?
Ja, Arbeitgeber müssen eine zuständige Stelle benennen, bei der Beschwerden eingereicht werden können.
Wer prüft die Beschwerde?
In der Regel die interne Beschwerdestelle oder ein AGG-Beauftragter.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?
Unternehmen können schadensersatzpflichtig werden, wenn sie ihrer Prüf- und Handlungspflicht nicht nachkommen.