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AGG-Beauftragte werden – Voraussetzungen, Bestellung & deine ersten Schritte in der neuen Rolle

Du hast den Auftrag bekommen, AGG-Beauftragte zu werden – oder spielst mit dem Gedanken, dich für diese Aufgabe zu bewerben? Dann findest du hier alles, was du wissen musst: Welche Voraussetzungen du mitbringen solltest, wie der Bestellungsprozess abläuft, welche Aufgaben dich erwarten – und welche Stolperfallen du in den ersten Wochen vermeiden solltest. Dieser Beitrag richtet sich speziell an Frauen, die in HR, Verwaltung oder als Führungskraft tätig sind und die Verantwortung für diskriminierungsfreie Strukturen übernehmen wollen.

  • Von Anette Schneider

  • 26. Juni 2026

  • 12. Min. Lesezeit

AGG-Beauftragte werden – Voraussetzungen, Bestellung und erste Schritte

Auf einen Blick

  • Wer kann AGG-Beauftragte werden? Jede:r Beschäftigte mit ausreichender Qualifikation und Zeit – keine bestimmte Berufsgruppe vorgeschrieben.
  • Ist es Pflicht? Indirekt ja – Arbeitgeber müssen nach § 12 AGG für Diskriminierungsschutz sorgen. Eine eigens benannte AGG-Beauftragte ist die anerkannte Best Practice.
  • Wie wird man bestellt? Schriftliche Bestellung durch den Arbeitgeber, mit Aufgabenbeschreibung und Zeitkontingent.
  • Welche Qualifikation brauche ich? Rechtliches Grundwissen, Kommunikationsstärke, Diskretion – und idealerweise eine zertifizierte Schulung.
  • Erste Schritte: Beschwerdestelle nach § 13 AGG einrichten, Sichtbarkeit schaffen, Schulungen anstoßen.

Abschnitt 1

1. Was macht eine AGG-Beauftragte überhaupt?

Bevor wir in die Voraussetzungen einsteigen, lohnt ein Blick auf die Rolle selbst. Die AGG-Beauftragte ist im Unternehmen die zentrale Ansprechperson für alle Themen rund um das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Ihre Hauptaufgaben:

  • Beschwerdestelle nach § 13 AGG betreiben – also Beschwerden von Beschäftigten entgegennehmen, prüfen und Maßnahmen einleiten
  • Beratung von Geschäftsführung und HR in allen AGG-relevanten Fragen
  • Sensibilisierung und Schulung der Belegschaft zu Diskriminierungsschutz
  • Prävention durch Strukturen, Prozesse und Kommunikation
  • Dokumentation aller Beschwerden, Maßnahmen und Schulungen

Wichtig zu verstehen: Die AGG-Beauftragte ist nicht identisch mit der Gleichstellungsbeauftragten (die hat einen anderen rechtlichen Rahmen) und auch nicht mit der HR-Leitung. Sie ist eine eigenständige Funktion mit klar abgegrenzten Zuständigkeiten.

Eine grundsätzliche Einführung in das AGG findest du in unserem Beitrag Das AGG einfach erklärt. Wer genau zur AGG-Beauftragten bestellt werden darf, erklären wir ausführlich in AGG-Beauftragter im Unternehmen: Wer darf das werden?.

Abschnitt 2

2. Ist die Bestellung einer AGG-Beauftragten Pflicht?

Eine Frage, die fast immer als erstes kommt: Muss mein Unternehmen überhaupt eine AGG-Beauftragte bestellen?

Die rechtliche Antwort ist differenziert:

  • 12 AGG verpflichtet jeden Arbeitgeber, „die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen“.
  • 13 AGG verlangt eine Beschwerdestelle – Beschäftigte müssen sich bei einer zuständigen Stelle beschweren können.
  • Eine namentlich benannte AGG-Beauftragte ist gesetzlich nicht zwingend, gilt aber als anerkannte Best Practice und ist die rechtssicherste Form der Umsetzung.

In der Praxis bedeutet das: Sobald ein Unternehmen Beschäftigte hat, bestehen AGG-Pflichten. Wer keine AGG-Beauftragte hat, muss anders nachweisen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden – und das ist im Streitfall deutlich schwieriger.

Empfehlung: Ab etwa 20–30 Beschäftigten lohnt sich eine ausdrücklich benannte AGG-Beauftragte. Bei größeren Organisationen ist sie faktisch unumgänglich.

Abschnitt 3

3. Welche Voraussetzungen sollte eine AGG-Beauftragte mitbringen?

Hier kommt eine gute Nachricht: Das Gesetz schreibt keine bestimmte Berufs- oder Ausbildungsqualifikation vor. Du musst weder Juristin noch Personalfachfrau sein. Was du mitbringen solltest, ist eine Kombination aus fachlichen und persönlichen Voraussetzungen.

Fachliche Voraussetzungen

  • Rechtliches Grundverständnis – nicht juristische Expertise, aber ein solides Verständnis des AGG, der Schutzmerkmale und Beschwerdeverfahren
  • Kenntnis der Unternehmensstrukturen – wer entscheidet was, wie laufen Beschwerdewege?
  • Grundlagen Datenschutz und DSGVO – Beschwerden enthalten oft sensible Daten
  • Wissen zu Diskriminierungsformen – direkte und mittelbare Diskriminierung, Belästigung, sexuelle Belästigung
  • Idealerweise: zertifizierte Weiterbildung zur AGG-Beauftragten

Persönliche Voraussetzungen

  • Diskretion und Verschwiegenheit – Beschwerden enthalten persönliche, oft sensible Informationen
  • Kommunikationsstärke – Beschwerdegespräche führen, vermitteln, deeskalieren
  • Empathie und Belastbarkeit – Du wirst mit ernsten Situationen konfrontiert
  • Konfliktfähigkeit – Du musst auch unbequeme Wahrheiten ansprechen können
  • Unabhängigkeit – Eigene Meinung vertreten, auch gegen Führungskräfte

Strukturelle Voraussetzungen

  • Zeitkontingent – Du brauchst echte Zeit für die Aufgabe, nicht nur „nebenbei“
  • Erreichbarkeit für Beschäftigte – Vertrauliche Räumlichkeit, geschützte Kommunikationswege
  • Direkter Zugang zur Geschäftsführung – Du musst auch eskalieren können
  • Schulungsbudget – Für deine eigene Weiterbildung

Abschnitt 4

4. Wer kann AGG-Beauftragte werden – und wer nicht?

Grundsätzlich kann jede:r Beschäftigte zur AGG-Beauftragten bestellt werden. Es gibt aber einige Rollen, die aus Interessenkonflikten heraus ungeeignet sind:

Eher ungeeignet als AGG-Beauftragte:

  • Geschäftsführung – wäre selbst Adressatin von Beschwerden
  • Personalleitung – Interessenkonflikt mit operativer HR-Verantwortung
  • Direkt zur Geschäftsführung berichtende Personen – mögliche Loyalitätskonflikte

Gut geeignet als AGG-Beauftragte:

  • HR-Referent:innen mit klarer Trennung der Funktionen
  • Mitglieder der Stabsstellen (Compliance, Recht, Qualitätsmanagement)
  • Erfahrene Mitarbeiterinnen aus der Verwaltung mit guter Vernetzung
  • Quereinsteigerinnen mit entsprechender Weiterbildung
  • Diversity Officers oder bestehende Diversity-Verantwortliche

Eine Person kann auch mehrere Beauftragtenrollen kombinieren – etwa AGG-Beauftragte und Datenschutzbeauftragte. Wichtig ist, dass keine Interessenkonflikte entstehen.

Abschnitt 5

5. Wie läuft die Bestellung zur AGG-Beauftragten ab?

Die Bestellung ist ein formeller Akt – nicht nur ein Gespräch zwischen Tür und Angel. So sollte sie ablaufen:

Schritt 1: Bestellungsurkunde aufsetzen

Eine schriftliche Bestellungsurkunde sollte enthalten:

  • Vor- und Nachname der bestellten Person
  • Funktion / Stelle im Unternehmen
  • Übertragene Aufgaben („Beauftragte für das AGG nach §§ 12, 13 AGG“)
  • Zeitkontingent (z. B. „10 % der Arbeitszeit“)
  • Beginn und ggf. Befristung
  • Berichtsweg (an wen wird berichtet?)
  • Vertraulichkeitsverpflichtung
  • Schutzbestimmungen (siehe weiter unten zum Kündigungsschutz)
  • Unterschriften beider Seiten

Schritt 2: Kommunikation an die Belegschaft

Die Bestellung muss intern bekannt gemacht werden – sonst weiß niemand, an wen man sich wenden kann. Übliche Wege:

  • Aushang am schwarzen Brett (oft kombiniert mit dem AGG-Aushang nach § 12 Abs. 5 AGG)
  • Intranet-Beitrag mit Foto, Erreichbarkeit, Aufgabengebiet
  • Rundmail an alle Mitarbeitenden
  • Vorstellung in Team-Meetings oder einer Mitarbeiterversammlung
  • Eintrag in das Telefonverzeichnis und die Mitarbeiter:innen-Datenbank

Schritt 3: Einbindung wichtiger Stakeholder

Vor und nach der Bestellung sollten folgende Personen informiert sein:

  • Geschäftsführung – als formelle Auftraggeberin
  • Betriebsrat – hat Beteiligungsrechte
  • Datenschutzbeauftragte:r – wegen Schnittstellen
  • Gleichstellungsbeauftragte – falls vorhanden, Abgrenzung der Rollen klären
  • Personalleitung – wichtige Kooperationspartnerin

Schritt 4: Schulung & Qualifizierung

Direkt nach der Bestellung sollte die Qualifizierung anstoßen:

  • Grundlagenseminar oder Online-Kurs zum AGG
  • Spezifische Schulung zu Beschwerdeverfahren
  • Vernetzung mit anderen AGG-Beauftragten (Erfahrungsaustausch)
  • Regelmäßige Auffrischungen (z. B. wegen Reformen wie der AGG-Reform 2026)

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Abschnitt 6

6. Kündigungsschutz für AGG-Beauftragte – was gilt?

Eine wichtige Frage, die viele neue AGG-Beauftragte stellen: Habe ich einen besonderen Kündigungsschutz?

Die ehrliche Antwort: Einen ausdrücklichen gesetzlichen Sonderkündigungsschutz wie bei Datenschutzbeauftragten oder Betriebsräten gibt es für AGG-Beauftragte nicht.

Aber: Aus dem Maßregelungsverbot des § 16 AGG ergibt sich ein faktischer Schutz. Eine Kündigung wegen der korrekten Ausübung der AGG-Beauftragten-Tätigkeit wäre rechtswidrig. Und wer Beschwerden bearbeitet, ist häufig selbst „Beschwerdeführer:in“ im weiteren Sinne und damit unter dem Schutz dieser Norm.

In der Praxis ist es klug, in der Bestellungsurkunde vertraglich einen erweiterten Schutz zu vereinbaren – etwa:

  • Keine Kündigung wegen der AGG-Tätigkeit ohne wichtigen Grund
  • Bei einem Wechsel der Funktion: angemessene Vorlaufzeit
  • Schutz vor Versetzung oder Benachteiligung wegen der Tätigkeit

Abschnitt 7

7. Die ersten 90 Tage als AGG-Beauftragte – ein praktischer Fahrplan

Du bist bestellt – und jetzt? Hier ein bewährter 90-Tage-Plan:

Tage 1–30: Ankommen & Strukturen verstehen

  • Bestehende Beschwerdestelle prüfen: Gibt es eine? Wie funktioniert sie? Welche Beschwerden lagen in den letzten Jahren vor?
  • Dokumentation sichten: AGG-Aushang, Datenschutzkonzept, Schulungsnachweise
  • Stakeholder-Gespräche: GF, HR, BR, Datenschutz, ggf. Gleichstellungsbeauftragte
  • Bestehende AGG-Schulungsmaterialien sichten und prüfen, ob sie aktuell sind
  • Eigene Weiterbildung starten (falls noch nicht geschehen)

Tage 31–60: Sichtbarkeit & Prozesse

  • Aushang aktualisieren mit deiner Person als Ansprechpartnerin
  • Intranet-Seite erstellen mit deinen Kontaktdaten, FAQs, Beschwerdewegen
  • Beschwerdeprozess dokumentieren: Wer macht was wann?
  • Erreichbarkeit klären – feste Sprechzeiten? E-Mail? Telefon?
  • Datenschutzfreundliche Räumlichkeit für vertrauliche Gespräche organisieren
  • Erstes Schulungskonzept entwerfen

Tage 61–90: Aufbau & Sensibilisierung

  • Erste Pilotschulung durchführen (z. B. mit Führungskräften)
  • Vernetzung mit AGG-Beauftragten anderer Unternehmen
  • Reporting an die GF etablieren (z. B. quartalsweiser Bericht)
  • Aktualität checken: Sind alle Dokumente AGG-Reform-tauglich?
  • Eigene Routine entwickeln – wann reservierst du dir feste Zeit für AGG-Aufgaben?

Mehr zum Beschwerdeverfahren erfährst du in unserem Beitrag Diskriminierung am Arbeitsplatz melden – so läuft das Verfahren nach AGG ab. Wie häufig Diskriminierung in Deutschland tatsächlich vorkommt, zeigen die Zahlen in Diskriminierung in Deutschland – 10 erschreckende Fakten.

Abschnitt 8

8. Die 5 häufigsten Stolperfallen für neue AGG-Beauftragte

Aus der Praxis hier die häufigsten Fehler, die neue AGG-Beauftragte machen:

  1. Unklare Aufgabenabgrenzung zur HR-Abteilung. Wer macht was bei einer Beschwerde? Das muss schriftlich festgehalten sein, sonst entstehen Konflikte.
  2. Fehlendes Zeitkontingent. „Mach das mal nebenbei“ funktioniert nicht. Ohne klares Zeitbudget bleiben Aufgaben liegen.
  3. Mangelnde Sichtbarkeit. Wenn niemand weiß, dass du AGG-Beauftragte bist, kommen keine Beschwerden – nicht weil es keine gibt, sondern weil sich Betroffene woanders hinwenden.
  4. Vertraulichkeitsbrüche. Eine versehentlich weitergegebene Information kann das Vertrauen dauerhaft zerstören. Strikte Vertraulichkeit ist Pflicht.
  5. Keine eigene Schulung. Ohne fundiertes Wissen läufst du Gefahr, falsch zu beraten. Eine zertifizierte Weiterbildung ist nicht Luxus, sondern Grundlage.

Abschnitt 9

9. Was sich mit der AGG-Reform 2026 für dich ändert

Die AGG-Reform 2026 bringt einige Änderungen, die direkt deine Arbeit als AGG-Beauftragte betreffen:

  • Verlängerte Frist: Beschwerden können künftig innerhalb von 4 statt 2 Monaten geltend gemacht werden – mehr dazu in unserem Spoke-Beitrag 15 AGG neue Fassung.
  • Erweiterter Belästigungsschutz: Sexuelle Belästigung wird nun auch außerhalb des Arbeitsplatzes geschützt.
  • Sprachliche Anpassungen: „Alter“ wird zu „Lebensalter“.
  • Mehr Befugnisse für die Antidiskriminierungsstelle: Schlichtungsverfahren möglich.

Für dich als AGG-Beauftragte bedeutet das: Dokumentation systematisieren, Beschwerdesystem auf längere Fristen ausrichten, Schulungsmaterial aktualisieren.

Häufige Fragen

Brauche ich eine bestimmte Ausbildung, um AGG-Beauftragte zu werden?

Nein. Das Gesetz schreibt keine konkrete Berufsqualifikation vor. Empfehlenswert ist aber eine zertifizierte Weiterbildung.

Kann ich nebenberuflich AGG-Beauftragte sein?

Ja, das ist sogar der Regelfall. Wichtig ist aber, dass dir ein klares Zeitkontingent zur Verfügung steht.

Wie viel Zeit muss ich für die Aufgabe einplanen?

Faustregel: ca. 5–15 % der Arbeitszeit, abhängig von Unternehmensgröße. Bei 200 Beschäftigten typischerweise 0,5 Tage pro Woche.

Habe ich Anspruch auf eine Weiterbildung?

Aus § 12 AGG ergibt sich, dass der Arbeitgeber für die Qualifizierung zu sorgen hat. Eine Weiterbildung gehört zur ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung.

Wer trägt die Kosten der Weiterbildung?

Der Arbeitgeber. Die Weiterbildung ist eine notwendige Voraussetzung der Tätigkeit.

Kann ich als AGG-Beauftragte auch Beschwerden gegen die Geschäftsführung bearbeiten?

Ja – allerdings ist das eine der schwierigsten Konstellationen. In solchen Fällen sollte der Eskalationsweg z. B. an einen externen Ombudsperson oder Beirat klar geregelt sein.

Brauche ich eine Schweigepflichterklärung?

Eine schriftliche Vertraulichkeitsverpflichtung ist sehr zu empfehlen und sollte Teil der Bestellungsurkunde sein.

Was, wenn ich die Aufgabe nicht mehr übernehmen will?

Du kannst aus der Funktion ausscheiden – am besten mit ausreichender Vorlaufzeit, damit dein Arbeitgeber eine Nachfolge organisieren kann.

Fazit

AGG-Beauftragte zu werden ist eine wichtige und sinnstiftende Aufgabe – aber kein Selbstläufer. Wer die Rolle ernsthaft ausfüllen will, braucht Zeit, Wissen und einen klaren Rahmen. Mit den richtigen Strukturen, fundierter Weiterbildung und einer offenen Kommunikation kannst du als AGG-Beauftragte einen echten Unterschied machen – für die Beschäftigten, für die Unternehmenskultur und letztlich auch für die Rechtssicherheit deines Arbeitgebers.

Wenn du dir noch unsicher bist, ob du die Rolle übernehmen sollst: Frag dich, ob du genug Rückhalt von der Geschäftsführung bekommst, ob das Zeitkontingent realistisch ist und ob du dich auf eine professionelle Weiterbildung verlassen kannst. Wenn diese drei Punkte stimmen, kannst du loslegen.

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Quellen

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