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Das AGG einfach erklärt – Schutzmerkmale, Rechte und Pflichten im Überblick

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – kurz AGG – ist das zentrale deutsche Gesetz gegen Diskriminierung. Es schützt Menschen davor, im Arbeitsleben und im Alltag wegen bestimmter persönlicher Merkmale benachteiligt zu werden. Doch was genau regelt das AGG, für wen gilt es, und welche Rechte und Pflichten ergeben sich daraus? Dieser Beitrag erklärt das Gesetz verständlich, ohne juristisches Vorwissen – und zeigt am Ende, was die Reform 2026 verändert hat.

  • Von Gleichstellung Akademie

  • 21. August 2026

  • 12. Min. Lesezeit

Das AGG einfach erklärt – Schutzmerkmale, Rechte und Pflichten im Überblick

Bild: KI-generiert

Auf einen Blick

  • In Kraft seit: August 2006 – umgesetzt wurden vier EU-Antidiskriminierungsrichtlinien.
  • Ziel: Benachteiligungen aus Gründen von 7 Schutzmerkmalen verhindern und beseitigen (§ 1 AGG).
  • Die 7 Schutzmerkmale: rassistische Zuschreibung, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion/Weltanschauung, Behinderung, Lebensalter, sexuelle Identität.
  • Geltungsbereich: Arbeitsleben (Bewerbung bis Kündigung) und Teile des Zivilrechts (z. B. Wohnungs- und Alltagsgeschäfte).
  • Kernrechte für Betroffene: Beschwerderecht (§ 13), Entschädigung und Schadensersatz (§ 15), Beweiserleichterung (§ 22).
  • Pflichten für Arbeitgeber: Schutzmaßnahmen (§ 12), Aushangpflicht (§ 12 Abs. 5), Beschwerdestelle einrichten.
  • Wichtig 2026: Die Reform hat u. a. die Geltendmachungsfrist von 2 auf 4 Monate verlängert.

Abschnitt 1

1. Was ist das AGG?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das seit dem 18. August 2006 gilt. Umgangssprachlich wird es oft „Antidiskriminierungsgesetz“ genannt. Sein Ziel ist es, Benachteiligungen aus Gründen bestimmter persönlicher Merkmale zu verhindern und zu beseitigen. Vereinfacht gesagt: Niemand soll schlechter behandelt werden, nur weil er zum Beispiel ein bestimmtes Alter, Geschlecht oder eine Behinderung hat.

Das Besondere am AGG: Es gilt nicht nur gegenüber dem Staat, sondern vor allem zwischen Privatpersonen und Unternehmen – etwa zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten oder zwischen Vermieter und Mietinteressent. Damit war es das erste einheitliche Regelwerk in Deutschland, das Diskriminierungsschutz im Arbeits- und Zivilrecht zusammenführte.

Abschnitt 2

2. Warum gibt es das AGG?

Deutschland war lange eines der letzten großen EU-Länder ohne umfassendes Antidiskriminierungsgesetz. Der eigentliche Auslöser kam aus Europa: Die EU verpflichtete die Mitgliedstaaten, einheitliche Schutzstandards zu schaffen. Das AGG setzt vier EU-Richtlinien in nationales Recht um:

  • Antirassismus-Richtlinie 2000/43/EG
  • Rahmenrichtlinie Beschäftigung 2000/78/EG
  • Gender-Richtlinie 2004/113/EG
  • Gender-Richtlinie im Arbeitsleben 2006/54/EG

Vor dem Inkrafttreten wurde heftig gestritten: Kritiker warnten vor „Klagewellen“ und „Bürokratiemonstern“. Zwei Jahrzehnte später hat sich gezeigt, dass diese Befürchtungen weitgehend unbegründet waren. Wie das Gesetz sich über 20 Jahre entwickelt hat, liest du im Beitrag 20 Jahre AGG: Bilanz, Wirkung & Reform 2026.

Abschnitt 3

3. Die 7 Schutzmerkmale des § 1 AGG

Kern des AGG sind die geschützten Merkmale in § 1 AGG. Nur wenn eine Benachteiligung an eines dieser Merkmale anknüpft, greift das Gesetz. Es handelt sich um einen abschließenden Katalog:

  • Rassistische Zuschreibung / „Rasse“: Schutz vor rassistisch motivierter Benachteiligung. Der Begriff „Rasse“ gilt fachlich als überholt, wird im Gesetz aber (noch) verwendet.
  • Ethnische Herkunft: B. Abstammung, Sprache, Hautfarbe oder nationaler Ursprung.
  • Geschlecht: einschließlich Schwangerschaft und geschlechtlicher Identität.
  • Religion und Weltanschauung: Glaube oder eine umfassende weltanschauliche Überzeugung.
  • Behinderung: körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen, auch chronische Erkrankungen.
  • Lebensalter: schützt Jüngere wie Ältere. Seit der Reform 2026 heißt das Merkmal „Lebensalter“ statt „Alter“.
  • Sexuelle Identität: B. sexuelle Orientierung.

Wichtig: Es kommt nicht darauf an, ob ein Merkmal tatsächlich zutrifft – es genügt, dass es einer Person zugeschrieben wird. Wer etwa abgelehnt wird, weil man ihn fälschlich für Angehörigen einer bestimmten Religion hält, ist ebenfalls geschützt. Vertiefend zum Merkmal Alter: Altersdiskriminierung – AGG-Schutz für Junge und Ältere.

Abschnitt 4

4. Wo gilt das AGG? Der Anwendungsbereich

Das AGG unterscheidet zwei große Bereiche (§ 2 AGG):

Im Arbeitsleben

Hier ist der Schutz am stärksten. Er reicht von der Stellenausschreibung über das Bewerbungsverfahren, die Einstellung, Bezahlung und Beförderung bis zur Kündigung. Auch Berufsausbildung und Mitgliedschaft in Gewerkschaften fallen darunter.

Im Zivilrechtsverkehr

Im Alltag gilt das AGG vor allem bei sogenannten Massengeschäften – also Geschäften, die typischerweise mit einer Vielzahl von Menschen zu vergleichbaren Bedingungen geschlossen werden (z. B. Einkäufe, Gaststättenbesuche, Versicherungen). Beim Wohnungsmarkt gilt der Schutz insbesondere gegen rassistische und ethnische Diskriminierung. Ein wegweisendes BGH-Urteil aus dem Jahr 2026 stellte klar, dass auch Wohnungsmakler haften, wenn sie Interessenten mit ausländisch klingendem Namen benachteiligen.

Abschnitt 5

5. Welche Formen der Diskriminierung erfasst das AGG?

Das Gesetz kennt in § 3 AGG mehrere Formen der Benachteiligung:

  • Unmittelbare Benachteiligung: Eine Person wird direkt schlechter behandelt als eine andere in vergleichbarer Situation – z. B. „Diese Stelle vergeben wir nicht an Frauen“.
  • Mittelbare Benachteiligung: Eine scheinbar neutrale Regel trifft eine Gruppe faktisch härter – z. B. eine Mindestgröße, die überwiegend Frauen ausschließt. Mehr dazu: siehe unten verlinkter Beitrag.
  • Belästigung: Unerwünschte Verhaltensweisen, die die Würde verletzen und ein feindliches Umfeld schaffen.
  • Sexuelle Belästigung: Unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten – von anzüglichen Bemerkungen bis zu Übergriffen.
  • Anweisung zur Benachteiligung: Auch wer andere anweist zu diskriminieren, verstößt gegen das AGG.

Vertiefende Beispiele findest du in unseren Beiträgen Mittelbare Diskriminierung – 7 Beispiele und Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – 10 typische Fälle.

Abschnitt 6

6. Wann ist Ungleichbehandlung erlaubt?

Nicht jede Unterscheidung ist verboten. Das AGG lässt sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlungen zu. Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe:

  • Berufliche Anforderung (§ 8): Wenn ein Merkmal für die Tätigkeit wesentlich ist – z. B. eine Schauspielerin für eine weibliche Rolle.
  • Religion in kirchlichen Einrichtungen (§ 9): Kirchen dürfen unter engen Voraussetzungen die Konfession verlangen. Die Reform 2026 hat diese „Kirchenklausel“ enger gefasst.
  • Alter (§ 10): Unterschiedliche Behandlung wegen des Alters kann zulässig sein, wenn sie einem legitimen Ziel dient und angemessen ist – z. B. Mindestaltersgrenzen.
  • Sachlicher Grund im Zivilrecht (§ 20): B. zur Vermeidung von Gefahren oder zum Schutz der Privatsphäre.

Abschnitt 7

7. Welche Rechte haben Betroffene?

Wer diskriminiert wurde, ist nicht schutzlos. Das AGG gibt Betroffenen konkrete Ansprüche:

  • Beschwerderecht (§ 13): Beschäftigte können sich bei der betrieblichen Beschwerdestelle beschweren – ohne Nachteile befürchten zu müssen.
  • Leistungsverweigerungsrecht (§ 14): Bei Belästigung dürfen Betroffene unter Umständen die Arbeit einstellen, ohne den Lohnanspruch zu verlieren.
  • Entschädigung und Schadensersatz (§ 15): Betroffene können finanzielle Entschädigung für immaterielle Schäden sowie Ersatz materieller Schäden verlangen.
  • Beweiserleichterung (§ 22): Betroffene müssen nur Indizien vortragen, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass er nicht diskriminiert hat.

Wichtige Frist: Ansprüche nach § 15 müssen schriftlich geltend gemacht werden. Seit der Reform 2026 gilt eine Frist von 4 Monaten (zuvor 2 Monate). Details: § 15 AGG neue Fassung – Frist 4 Monate.

Abschnitt 8

8. Welche Pflichten haben Arbeitgeber?

Das AGG nimmt vor allem Arbeitgeber in die Pflicht (§ 12 AGG):

  • Schutzmaßnahmen treffen: Arbeitgeber müssen Benachteiligungen vorbeugen – etwa durch Schulungen und klare Regeln.
  • Aushangpflicht (§ 12 Abs. 5): Das AGG und Informationen zur Beschwerdestelle müssen im Betrieb bekannt gemacht werden.
  • Beschwerdestelle einrichten (§ 13): Jeder Betrieb muss eine Stelle benennen, an die sich Beschäftigte wenden können.
  • Auf Beschwerden reagieren: Bei Verstößen sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen – von der Ermahnung bis zur Kündigung.

Diese Pflichten gelten grundsätzlich auch für kleine Betriebe – mehr dazu unter AGG für Kleinbetriebe. Wie ein korrekter Aushang aussieht, zeigt der Beitrag AGG-Aushang nach § 12 Abs. 5.

Abschnitt 9

9. Die AGG-Beauftragte – freiwillig, aber sinnvoll

Das AGG schreibt keine „AGG-Beauftragte“ ausdrücklich vor. In der Praxis benennen aber viele Unternehmen eine verantwortliche Person, die Beschwerden bearbeitet, schult und die Einhaltung des Gesetzes überwacht. Diese Rolle ist über die Jahre professioneller geworden und gilt heute als sinnvolle Investition in Rechtssicherheit und Unternehmenskultur. Wie man die Rolle übernimmt, erklärt AGG-Beauftragte werden – Voraussetzungen & Bestellung.

Abschnitt 10

10. Was ändert die AGG-Reform 2026?

Zum Juni 2026 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des AGG in Kraft getreten – überwiegend zur Umsetzung neuer EU-Vorgaben. Die wichtigsten Punkte in Kürze:

  • Verlängerte Frist zur Geltendmachung: von 2 auf 4 Monate.
  • Erweiterter Schutz vor sexueller Belästigung – auch außerhalb des Arbeitsplatzes (z. B. Wohnungsmarkt, Fitnessstudios).
  • Enger gefasste Kirchenklausel (§ 9).
  • Sprachliche Präzisierung: aus „Alter“ wird „Lebensalter“.
  • Gestärkte Antidiskriminierungsstelle mit neuem Schlichtungsangebot.

Alle Änderungen im Detail findest du im Pillar AGG-Reform 2026: Alle Änderungen im Überblick.

Abschnitt 11

11. AGG in der Praxis – typische Fälle

Wie sieht das AGG im Alltag konkret aus? Einige typische Beispiele:

  • Eine Stellenanzeige sucht „junge, dynamische“ Mitarbeitende – möglicher Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.
  • Eine Bewerberin wird nach der Schwangerschaft gefragt und danach abgelehnt – Indiz für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts.
  • Ein Vermieter lehnt Interessenten wegen ihrer Herkunft ab – Verstoß im Zivilrechtsverkehr.
  • Beschäftigte werden wegen ihrer Religion bei Beförderungen übergangen – möglicher Verstoß im Arbeitsleben.

Häufige Fragen

Was bedeutet AGG?

AGG steht für „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“. Es ist das zentrale deutsche Gesetz gegen Diskriminierung und gilt seit dem 18. August 2006.

Welche Merkmale schützt das AGG?

Das AGG schützt vor Benachteiligung wegen rassistischer Zuschreibung, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Lebensalter und sexueller Identität.

Für wen gilt das AGG?

Es gilt im Arbeitsleben (von der Bewerbung bis zur Kündigung) und in Teilen des Zivilrechts, etwa bei Alltagsgeschäften und auf dem Wohnungsmarkt.

Was kann ich tun, wenn ich diskriminiert wurde?

Betroffene können sich bei der betrieblichen Beschwerdestelle beschweren und innerhalb von 4 Monaten schriftlich Entschädigung geltend machen. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes berät kostenlos.

Wie viel Entschädigung gibt es nach dem AGG?

Die Höhe hängt vom Einzelfall ab. In der Praxis liegen Entschädigungen häufig zwischen einigen Tausend Euro und – in schweren Fällen – deutlich höheren Beträgen.

Gilt das AGG auch für kleine Unternehmen?

Ja. Die zentralen Pflichten gelten unabhängig von der Betriebsgröße, auch für Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten.

Was hat sich 2026 geändert?

Die Reform 2026 verlängerte u. a. die Frist auf 4 Monate, erweiterte den Schutz vor sexueller Belästigung und präzisierte die Kirchenklausel.

Fazit

Das AGG ist mehr als ein juristischer Text – es ist das Fundament des deutschen Diskriminierungsschutzes. Es benennt klar, welche Merkmale geschützt sind, wo der Schutz gilt und welche Rechte und Pflichten daraus folgen. Für Beschäftigte bedeutet das: konkrete Ansprüche und Beweiserleichterungen. Für Arbeitgeber: klare Pflichten, deren Erfüllung Rechtssicherheit schafft. Mit der Reform 2026 ist der Schutz an mehreren Stellen gestärkt worden. Wer die Grundlagen versteht, kann Diskriminierung früher erkennen und richtig darauf reagieren.

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