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AGG-Aushang nach § 12 Abs. 5 – Pflicht, Inhalt und Muster für Arbeitgeber

Der AGG-Aushang gehört zu den Aushangpflichten, die jeder Arbeitgeber in Deutschland erfüllen muss – und wird trotzdem in vielen Betrieben schlicht vergessen. Dabei ist die Regelung eindeutig: § 12 Abs. 5 AGG verlangt, dass Beschäftigte über das Gesetz und die zuständige Beschwerdestelle informiert werden. Wer den Aushang nicht macht, riskiert Bußgelder und schwächt die eigene Position bei AGG-Klagen. Dieser Beitrag zeigt, was drinstehen muss, wo der Aushang hängen sollte und wie ein rechtssicheres Muster aussieht.

  • Von Anette Schneider

  • 27. Juli 2026

  • 10. Min. Lesezeit

AGG-Aushang nach § 12 Abs. 5 – Pflicht, Inhalt und Muster für Arbeitgeber

Auf einen Blick

  • Rechtsgrundlage: 12 Abs. 5 AGG – Pflicht für alle Arbeitgeber in Deutschland
  • Was muss drin sein: Vollständiger Text des AGG oder gleichwertige Bekanntmachung + Info zur Beschwerdestelle
  • Wo hängt er: An gut sichtbarer Stelle – Schwarzes Brett, Sozialraum, Intranet
  • Digital möglich: Ja, wenn alle Beschäftigten Zugriff haben
  • Bußgeld möglich: Bei Verstößen bis zu 500 € nach OWiG
  • Bei Reform 2026: Aushang muss aktualisiert werden (neuer Belästigungsschutz, neue Frist)

Abschnitt 1

1. Was ist der AGG-Aushang eigentlich?

Der AGG-Aushang ist die formale Bekanntmachung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gegenüber allen Beschäftigten eines Unternehmens. Er hat eine doppelte Funktion:

Funktion 1 – Aufklärung: Beschäftigte sollen wissen, welche Rechte sie nach dem AGG haben. Nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch geltend machen.

Funktion 2 – Beschwerdestelle bekannt machen: Nach § 13 AGG hat jede:r Beschäftigte das Recht, sich bei einer zuständigen Stelle über Diskriminierung zu beschweren. Diese Stelle muss bekannt sein – und der Aushang ist der wichtigste Weg dorthin.

Beide Funktionen zusammen machen den Aushang zu einem der wichtigsten Compliance-Instrumente im AGG-Bereich. Er ist keine reine Formalie, sondern schafft die Grundlage für die praktische Wirksamkeit des Gesetzes.

Eine grundsätzliche Einführung in das AGG und seine Schutzmerkmale findest du in unserem Beitrag Das AGG einfach erklärt.

Abschnitt 2

2. Wer muss den Aushang machen?

Grundsatz: Jeder Arbeitgeber in Deutschland.

12 Abs. 5 AGG gilt für alle Arbeitgeber – unabhängig von:

  • Größe des Unternehmens (schon ab 1 Beschäftigten!)
  • Branche (Industrie, Handel, Handwerk, Dienstleistung, Verwaltung – alles gilt)
  • Rechtsform (GmbH, AG, GbR, Einzelunternehmen, Verein, öffentliche Einrichtung)
  • Standorte (jeder Betriebsteil braucht einen eigenen Aushang oder klaren digitalen Zugang)

Das ist wichtig zu wissen, weil viele Arbeitgeber irrtümlich denken, die Pflicht gelte erst ab einer bestimmten Größe. Das ist falsch – auch das Kleinstunternehmen mit einer Angestellten muss den Aushang machen.

Ausnahme: Freie Mitarbeitende, Selbstständige und Handelsvertreter:innen sind streng genommen keine „Beschäftigten“ im AGG-Sinne. Der Aushang muss sich nur an Arbeitnehmer:innen und arbeitnehmerähnliche Personen richten. In der Praxis empfiehlt sich aber, ihn auch für andere zugänglich zu machen.

Abschnitt 3

3. Was muss der Aushang enthalten?

Der Gesetzestext von § 12 Abs. 5 AGG ist knapp:

„Das Gesetz und § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen sind im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen.“

Konkret muss der Aushang enthalten:

Pflichtinhalte

  1. Der vollständige Text des AGG. Nicht nur einzelne Paragraphen, sondern das komplette Gesetz. Die aktuelle Fassung ist über das Bundesministerium der Justiz verfügbar.
  1. § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). Dieser Paragraph regelt die Klagemöglichkeiten – auch der Text muss zugänglich sein.
  1. Informationen über die zuständige Beschwerdestelle nach § 13 AGG:
  • Name der zuständigen Stelle / Person
  • Kontaktdaten (E-Mail, Telefon, Adresse)
  • Erreichbarkeit (Zeiten, ggf. Vertretung)
  • Verfahren der Beschwerde

Empfohlene Zusatzinhalte (nicht Pflicht, aber sehr sinnvoll)

  • Kurze Erklärung der Schutzmerkmale des § 1 AGG
  • Hinweis auf externe Beratungsstellen (Antidiskriminierungsstelle des Bundes)
  • Frist nach § 15 Abs. 4 AGG (mit der AGG-Reform 2026 auf 4 Monate verlängert)
  • Vertraulichkeitszusicherung
  • Klare Aussage: Beschwerden führen nicht zu Nachteilen (Maßregelungsverbot nach § 16 AGG)

Abschnitt 4

4. Wo muss der Aushang hängen?

„An geeigneter Stelle“ sagt das Gesetz – das ist bewusst offen formuliert. In der Praxis haben sich diese Orte bewährt:

Klassische Orte:

  • Schwarzes Brett in der Kantine oder im Sozialraum
  • Personalbüro (aber nur, wenn zugänglich)
  • Empfang / Pförtnerloge bei Betrieben mit Publikumsverkehr
  • Pausenraum oder Umkleide (bei Produktionsbetrieben)

Modernere Orte:

  • Intranet – zentrale Rubrik „Beschwerdemanagement“ oder „Compliance“
  • Mitarbeiter-App – mit dauerhafter Verfügbarkeit
  • Onboarding-Unterlagen bei Neueinstellung (zusätzlich zum Aushang, nicht als Ersatz!)

Wichtig für die Praxis: Der Aushang muss so platziert sein, dass jede:r Beschäftigte ihn ohne Anstrengung wahrnehmen kann. Ein in der Personalakte abgelegter Text erfüllt die Aushangpflicht nicht.

Digital oder Papier – was gilt?

Beide Varianten sind zulässig. § 12 Abs. 5 AGG erlaubt ausdrücklich „den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik“. Das heißt:

  • Digitaler Aushang ist rechtlich vollwertig – wenn alle Beschäftigten leicht darauf zugreifen können
  • Papieraushang ist die klassische Variante – besonders wichtig in Betrieben ohne durchgängigen Digitalzugang
  • Beides zusammen ist der Goldstandard – deckt alle Szenarien ab

Bei Betrieben mit vielen digital nicht angebundenen Beschäftigten (z. B. Produktion, Reinigungsgewerbe, Baustellen) reicht der reine Intranet-Aushang nicht. Hier muss zusätzlich ein Papieraushang vorhanden sein.

Abschnitt 5

5. Was passiert bei fehlendem Aushang?

Ein fehlender oder unvollständiger Aushang hat mehrere Konsequenzen:

Bußgeld nach OWiG

  • 12 Abs. 5 AGG selbst enthält keine ausdrückliche Bußgeldvorschrift. Aber: Wer die Aushangpflicht verletzt, verstößt gegen eine ordnungsgemäße Betriebsführung. In der Praxis können bei systematischen Verstößen Bußgelder verhängt werden – bis zu 500 Euro pro Fall nach dem OWiG.

Wichtiger als das direkte Bußgeld ist aber die rechtliche Schwächung des Arbeitgebers bei AGG-Klagen.

Schwierigere Position bei AGG-Klagen

Wenn eine:r Beschäftigte:r wegen Diskriminierung klagt, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er „die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen“ nach § 12 Abs. 1 AGG getroffen hat. Ein fehlender Aushang ist ein sehr starkes Indiz dafür, dass er das eben nicht getan hat.

Praktisch heißt das: Ohne Aushang steigt das Prozessrisiko und die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Klage gegen den Arbeitgeber deutlich.

Reputationsschaden

In Zeiten von Bewertungsplattformen und Employer Branding kann ein Diskriminierungsvorwurf – insbesondere ein erfolgreicher – erheblichen Reputationsschaden verursachen. Ein professioneller Umgang mit AGG-Pflichten inkl. Aushang gehört zum Basisstandard.

Fehlende Beschwerdekultur

Der wichtigste, oft übersehene Effekt: Wenn Beschäftigte nicht wissen, wo sie sich beschweren können, erfahren Arbeitgeber nichts von Problemen. Diskriminierung, Belästigung und Konflikte bleiben unbekannt – bis sie eskalieren oder extern (z. B. beim Anwalt) landen.

Abschnitt 6

6. Muster-Text für den AGG-Aushang

Hier ein rechtssicherer Muster-Text, den du für deinen eigenen Aushang anpassen kannst:


BEKANNTMACHUNG NACH § 12 ABS. 5 DES ALLGEMEINEN GLEICHBEHANDLUNGSGESETZES (AGG)

Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

hiermit machen wir gemäß § 12 Abs. 5 AGG das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes bekannt.

Was schützt das AGG?

Das AGG schützt vor Benachteiligungen wegen:

  • Rasse oder ethnischer Herkunft
  • Geschlecht
  • Religion oder Weltanschauung
  • Behinderung
  • Lebensalter (seit AGG-Reform 2026 in dieser Formulierung)
  • Sexueller Identität

Diskriminierung ist verboten – am Arbeitsplatz und in allen Phasen des Arbeitsverhältnisses (Bewerbung, Einstellung, Weiterbildung, Beförderung, Vergütung, Kündigung).

Gesetzestext:

Der vollständige Text des AGG sowie § 61b Arbeitsgerichtsgesetz liegen zur Einsicht aus/sind im Intranet unter [Link einfügen] abrufbar.

Unsere Beschwerdestelle nach § 13 AGG:

  • Zuständig: [Name der AGG-Beauftragten oder benannten Stelle]
  • Kontakt: [E-Mail, Telefon]
  • Erreichbarkeit: [Tage und Uhrzeiten]
  • Sprechstunde: [Regelmäßiger Termin, ggf. auf Absprache]
  • Vertretung: [Name der Stellvertretung]

Wichtig für Betroffene:

  • Jede Beschwerde wird vertraulich behandelt
  • Aus einer Beschwerde entstehen keine Nachteile (Maßregelungsverbot nach § 16 AGG)
  • Ansprüche müssen innerhalb von 4 Monaten schriftlich geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 AGG, aktualisiert durch die AGG-Reform 2026)

Externe Beratungsstellen:

  • Antidiskriminierungsstelle des Bundes: 0800 / 546 546 5, antidiskriminierungsstelle.de
  • Weitere Beratungsstellen finden Sie unter dem oben genannten Link.

Ort, Datum

Unterschrift Geschäftsführung

Praxis-Tipp: Das Muster ist ein Ausgangspunkt. Jedes Unternehmen sollte es an die eigenen Bedingungen anpassen – insbesondere Kontaktdaten, Sprechzeiten und den Bezug zu weiteren Compliance-Strukturen.

Abschnitt 7

7. Was ändert die AGG-Reform 2026?

Die AGG-Reform 2026 hat Auswirkungen auf den Aushang:

Was aktualisiert werden muss:

  • Schutzmerkmal „Alter“ wurde zu „Lebensalter“ präzisiert – im Aushang entsprechend anpassen
  • Verlängerte Frist zur schriftlichen Geltendmachung: 4 statt 2 Monate – im Aushang die neue Frist nennen
  • Erweiterter Belästigungsschutz – auch für Bereiche außerhalb des Arbeitsplatzes relevant für den Aushang bei bestimmten Betrieben

Was gleichbleibt:

  • Die Aushangpflicht selbst
  • Die Grundstruktur der Bekanntmachung
  • Die Anforderungen an Ort und Form

Praxis-Empfehlung: Wer den Aushang schon länger nicht überprüft hat, sollte das jetzt tun. Ein veralteter Aushang wirkt unprofessionell und kann als Indiz für mangelnde AGG-Compliance gewertet werden.

Abschnitt 8

8. Häufige Fehler beim AGG-Aushang

Aus der Beratungspraxis haben sich diese Fehler herauskristallisiert:

Fehler 1: Kein Aushang vorhanden.

Der häufigste Fehler – vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen. Wird der AGG-Aushang von der Personalabteilung übernommen? Wer ist konkret zuständig? Ohne klare Verantwortung geht die Pflicht unter.

Fehler 2: Veralteter Aushang.

Ein Aushang von 2015 oder 2020 ist nicht mehr aktuell. Insbesondere seit der AGG-Reform 2026 muss der Text überarbeitet werden.

Fehler 3: Nur Gesetzestext, ohne Beschwerdestelle.

Der Gesetzestext allein reicht nicht. Die Info zur zuständigen Beschwerdestelle nach § 13 AGG ist Pflichtinhalt.

Fehler 4: Falsche oder unklare Beschwerdestelle.

Wenn im Aushang „Personalleitung“ als Beschwerdestelle genannt wird, kann das problematisch sein – die Personalleitung hat oft Interessenkonflikte. Besser ist eine unabhängige AGG-Beauftragte (siehe unser Beitrag zu AGG-Beauftragte vs. Compliance vs. HR).

Fehler 5: Aushang nur digital.

Bei Betrieben mit vielen Beschäftigten ohne Digitalzugang reicht das Intranet nicht. Ein Papieraushang muss zusätzlich vorhanden sein.

Fehler 6: Aushang „irgendwo“ versteckt.

Der Aushang muss sichtbar und zugänglich sein. Ein Ordner im Personalbüro, der nur bei Nachfrage geöffnet wird, erfüllt die Aushangpflicht nicht.

Fehler 7: Keine Aktualisierung bei Personalwechsel.

Wenn die zuständige AGG-Beauftragte wechselt, muss der Aushang aktualisiert werden. Ein Aushang mit falschem Namen ist praktisch nutzlos.

Fehler 8: Keine Kommunikation mit der Belegschaft.

Ein Aushang ist gut – aber ergänzende Information (z. B. Onboarding-Info, jährliche Erinnerung) ist besser. Sonst geht er im Alltag unter.

Abschnitt 9

9. Zusammenspiel mit anderen Aushangpflichten

Der AGG-Aushang ist nicht der einzige, den Arbeitgeber machen müssen. Zu den wichtigsten weiteren Aushangpflichten gehören:

  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG) – § 16 Abs. 1 ArbZG
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – z. B. Notrufnummern
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG) – bei Betrieben mit mindestens 3 Frauen
  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) – Wahlvorschriften
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) – bei Ausbildungsbetrieben
  • Berufsausbildungsgesetz (BBiG) – bei Ausbildungsbetrieben
  • Ladenschlussgesetz – im Einzelhandel
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – Informationspflichten

Praxis-Empfehlung: Fasse alle Aushänge an einer zentralen Stelle zusammen – z. B. am schwarzen Brett im Sozialraum. So haben Beschäftigte einen Ort für alle rechtlichen Informationen.

Abschnitt 10

10. Was AGG-Beauftragte tun sollten

Als AGG-Beauftragte hast du beim Aushang eine besondere Verantwortung:

Beim Amtsantritt:

  • Prüfen: Ist überhaupt ein Aushang vorhanden?
  • Prüfen: Ist der Aushang aktuell?
  • Prüfen: Bin ich als Beschwerdestelle korrekt benannt?
  • Ergänzen: Habe ich eine geschulte Stellvertretung im Aushang?

Laufend:

  • Bei Reformen (wie der AGG-Reform 2026) den Aushang aktualisieren
  • Bei Personalwechseln in der Beschwerdestelle Aushang anpassen
  • Regelmäßig (mindestens jährlich) den Aushang selbst überprüfen
  • Im Rahmen von Schulungen den Aushang bekannt machen

Bei Onboarding:

  • Den Aushang in die Onboarding-Unterlagen aufnehmen
  • Neuen Beschäftigten aktiv auf ihre Rechte hinweisen
  • Die Beschwerdestelle in Willkommensinformationen vorstellen

Mehr zur Rolle und den Aufgaben findest du in unserem Beitrag AGG-Beauftragte werden – Voraussetzungen, Bestellung & erste Schritte.

Häufige Fragen

Ist der AGG-Aushang für kleine Unternehmen Pflicht?

Ja. § 12 Abs. 5 AGG gilt für alle Arbeitgeber – auch für Kleinstunternehmen. Es gibt keine Ausnahme für kleine Betriebe.

Reicht ein digitaler Aushang im Intranet?

Nur, wenn alle Beschäftigten Zugang zum Intranet haben. Bei Betrieben mit Beschäftigten ohne Digitalzugang (z. B. Produktion, Reinigung, Handwerk) reicht ein reiner Intranet-Aushang nicht.

Wo genau muss der Aushang hängen?

An gut sichtbarer Stelle – Schwarzes Brett, Sozialraum, Empfang. Die konkrete Wahl hängt vom Betrieb ab. Wichtig: Alle Beschäftigten müssen den Aushang leicht wahrnehmen können.

Muss ich den kompletten Gesetzestext aushängen?

Ja, der vollständige AGG-Text muss zugänglich sein – entweder direkt im Aushang, im Anhang oder über einen leicht zugänglichen Link.

Was, wenn ich den Aushang nicht mache?

Bußgelder bis 500 € sind möglich. Wichtiger ist aber die geschwächte Position bei AGG-Klagen und der Verlust der Beschwerdekultur.

Muss der Aushang unterschrieben werden?

Empfehlenswert, aber nicht zwingend vorgeschrieben. Eine Unterschrift der Geschäftsführung erhöht die Verbindlichkeit und Sichtbarkeit.

Wie oft muss ich den Aushang aktualisieren?

Immer dann, wenn sich relevante Dinge ändern: Gesetzesreform (wie AGG-Reform 2026), Wechsel der Beschwerdestelle, Änderung von Kontaktdaten. Als Faustregel: mindestens jährlich prüfen.

Muss der Aushang in mehreren Sprachen erfolgen?

Nicht zwingend, aber sehr sinnvoll bei internationaler Belegschaft. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bietet Materialien in mehreren Sprachen.

Was, wenn die AGG-Beauftragte wechselt?

Aushang muss zeitnah aktualisiert werden. Die neue Beschwerdestelle sollte allen Beschäftigten aktiv kommuniziert werden – nicht nur über den Aushang.

Muss ich den Aushang zusätzlich bei Onboarding zeigen?

Nicht Pflicht, aber sehr empfehlenswert. Neue Beschäftigte sollten von Anfang an über ihre AGG-Rechte informiert sein.

Fazit

Der AGG-Aushang ist eine der einfachsten AGG-Pflichten – und trotzdem eine der am häufigsten übersehenen. Wer ihn korrekt umsetzt, schafft die Grundlage für eine funktionierende Beschwerdekultur und schützt sich als Arbeitgeber vor rechtlichen Risiken. Wer ihn vergisst, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern schwächt seine eigene Position bei jeder AGG-Klage.

Mit der AGG-Reform 2026 ist jetzt der beste Zeitpunkt, den eigenen Aushang zu überprüfen und zu aktualisieren. Neue Fristen, präzisierte Schutzmerkmale und erweiterte Schutzbereiche – all das sollte im aktuellen Aushang stehen. Wer diese Chance nutzt, hat einen wichtigen Baustein professioneller AGG-Compliance erledigt.

Für AGG-Beauftragte ist der Aushang gleichzeitig ein wichtiges Instrument der eigenen Sichtbarkeit. Wer als AGG-Beauftragte kompetent und erreichbar im Aushang steht, wird auch als solche wahrgenommen.

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