Startseite/AGG & Antidiskriminierung/Altersdiskriminierung: AGG-Schutz für Junge & Ältere

Diskriminierung wegen Alter – AGG-Schutz für Junge UND Ältere

Wenn wir an Altersdiskriminierung denken, kommt uns meist ein Bild vor Augen: die 55-jährige Bewerberin, die keinen Job mehr findet. Das ist richtig, aber unvollständig. Denn Altersdiskriminierung wirkt in beide Richtungen: Auch der 22-jährige Trainee, dem man nichts zutraut, oder die 26-jährige Frau, die als „zu jung für Führung“ abgestempelt wird, sind gesetzlich geschützt. Das AGG kennt keine Altersgrenzen – nur den Schutz vor Benachteiligung wegen des Alters. Und mit der AGG-Reform 2026 wurde die Formulierung präzisiert: aus „Alter“ wurde „Lebensalter“. Dieser Beitrag zeigt, wie das Gesetz wirkt, welche Fälle typisch sind und was Betroffene tun können.

  • Von Anette Schneider

  • 13. August 2026

  • 13. Min. Lesezeit

Altersdiskriminierung am Arbeitsplatz – AGG-Schutz für junge und ältere Beschäftigte

Auf einen Blick

  • Schutzmerkmal § 1 AGG: Alter – seit AGG-Reform 2026 präzisiert zu „Lebensalter“
  • Beidseitiger Schutz: Junge Menschen genauso wie ältere sind geschützt
  • Häufigste Fälle: Stellenausschreibungen, Beförderungen, Kündigungen
  • Rechtfertigung möglich – aber unter strengen Voraussetzungen
  • Wichtige BAG-Urteile haben die Rechtsprechung geprägt
  • Studien zeigen: Ab 50 Jahren sinken Einstellungschancen dramatisch
  • Entschädigung: Bis zu 3 Monatsgehälter nach § 15 AGG möglich

Abschnitt 1

1. Was schützt das AGG genau?

  • Stellenausschreibung – keine altersbezogenen Formulierungen
  • Bewerbungsverfahren – keine altersbedingten Vorauswahl-Filter
  • Einstellung – keine Altersobergrenzen ohne sachlichen Grund
  • Vergütung – keine altersbedingten Gehaltsunterschiede
  • Weiterbildung – gleiche Chancen für alle Altersgruppen
  • Beförderung – keine altersbedingten Ausschlüsse
  • Kündigung – kein Alter als Kündigungsgrund
  • Rente und Ruhestand – nur sachlich begründete Altersgrenzen

Wichtig: Das AGG schützt Menschen jeden Alters – nicht nur ältere. Wer 20-Jährige pauschal als „unerfahren und unzuverlässig“ abtut, diskriminiert genauso wie jemand, der 60-Jährige als „nicht mehr belastbar“ einordnet.

Warum die Umformulierung zu „Lebensalter“?

Der Begriff „Alter“ wurde in der Rechtsprechung teils missverständlich verwendet. „Lebensalter“ macht klarer: Es geht um die tatsächliche Anzahl an Lebensjahren – nicht um eine subjektive Bewertung („alt wirken“, „jung geblieben“).

„Grundlage dafür ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Wenn du die Grundlagen zuerst nachlesen möchtest: Das AGG einfach erklärt gibt dir den kompletten Überblick.“

Abschnitt 2

2. Die zwei Seiten der Altersdiskriminierung

Diskriminierung älterer Menschen

Die häufiger diskutierte Form. Studien zeigen eindeutig:

  • Ab 50 Jahren sinken die Chancen auf eine Einladung zum Vorstellungsgespräch dramatisch
  • Ab 55 Jahren braucht es oft die dreifache Anzahl an Bewerbungen für einen Job
  • Kündigungswellen treffen ältere Beschäftigte überproportional
  • Beförderungen an Menschen über 50 sind statistisch seltener
  • Weiterbildungen werden älteren Beschäftigten häufig „nicht mehr angeboten“

Typische Rechtfertigungen (die meist nicht standhalten):

  • „Passt nicht ins junge Team“
  • „Braucht viel Einarbeitung“
  • „Wir suchen jemanden, der lange bleibt“
  • „Wir brauchen frische Ideen“

Diskriminierung jüngerer Menschen

Weniger diskutiert, aber genauso rechtswidrig:

  • Unterbezahlung mit Verweis auf mangelnde Erfahrung
  • Ausschluss von Führungspositionen wegen des Alters
  • Zurückhaltung bei anspruchsvollen Projekten
  • Formulierungen wie „für Berufserfahrene“ in Ausschreibungen, wenn sachlich nicht gerechtfertigt

Typische Rechtfertigungen (die meist auch nicht standhalten):

  • „Die junge Kollegin muss sich erst beweisen“
  • „In dem Alter fehlt die nötige Autorität“
  • „Sie ist zu jung für so viel Verantwortung“

Wichtig: Sowohl bei jungen als auch bei älteren Menschen zählt die konkrete Qualifikation – nicht die vermutete Eigenschaft aufgrund des Alters. Das AGG lässt keine Verallgemeinerungen zu.

Abschnitt 3

3. Die typischsten Fälle in der Praxis

Fall 1: „Junges, dynamisches Team gesucht“

Der Klassiker in Stellenausschreibungen. Solche Formulierungen wurden vom BAG mehrfach als diskriminierend eingestuft (BAG, 19.08.2010 – 8 AZR 466/09). Auch scheinbar neutrale Ergänzungen wie „mit frischen Ideen“, „digital native“ oder „gerade von der Uni“ fallen darunter.

Alternative: „Engagierte Fachkraft (m/w/d)“ – ohne Altersanspielung.

Fall 2: „Silbergraue Kompetenz“ oder „reife Persönlichkeit“

Auch die Umkehrung – Ansprache nur älterer Bewerbender – ist Diskriminierung. „Wir suchen die reife Persönlichkeit“ oder „Berufserfahrung ab 15 Jahren“ schließen jüngere Bewerbende systematisch aus.

Alternative: Konkrete Anforderungen an Kompetenzen und Erfahrungen formulieren – nicht am Alter festmachen.

Fall 3: Altersobergrenzen bei der Einstellung

„Bis maximal 45 Jahre“ – auch als „Verjüngungsstrategie“ gedacht – ist grundsätzlich rechtswidrig. Nur in sehr wenigen Fällen (z. B. bei Beamten mit langfristiger Ausbildung) sind Altersobergrenzen zulässig.

Fall 4: Beförderungsverweigerung wegen des Alters

„Sie sind noch zu jung für diese Position“ oder „In dem Alter fangen wir keine neue Karriere mehr an“ – solche Aussagen sind AGG-relevant. Auch dann, wenn sie nicht direkt gesagt, sondern nur angedeutet werden.

Fall 5: Kündigung als „Verjüngung“

Wenn bei Restrukturierungen überproportional ältere Beschäftigte gekündigt werden, liegt der Verdacht nahe, dass das Alter das Kriterium war. Der Arbeitgeber muss dann sachliche Kündigungsgründe nachweisen, die vom Alter unabhängig sind.

Fall 6: Ausschluss von Weiterbildungen

„Die Fortbildung lohnt sich nicht mehr, da sind Sie schon zu alt“ – klare Diskriminierung. Weiterbildungen müssen allen Beschäftigten offenstehen. Ausnahmen brauchen sachliche Gründe.

Fall 7: Vergütungsunterschiede nach Alter

Wenn die junge Kollegin für die gleiche Arbeit deutlich weniger verdient als ihre älteren Kolleg:innen, kann das eine Diskriminierung darstellen. Berufserfahrung darf sich zwar auswirken – aber nicht das reine Alter.

Fall 8: Vorstellungsgespräch-Fragen mit Altersbezug

„Wie lange planen Sie noch zu arbeiten?“ oder „Fühlen Sie sich nicht überqualifiziert?“ sind heikle Fragen mit Altersbezug. Bei Ablehnung geben solche Fragen starke Indizien für Diskriminierung.

Fall 9: Systematisches Übergehen

Die 58-jährige Sachbearbeiterin wird von wichtigen Meetings ausgeschlossen. Neue Projekte gehen an die 30-jährigen Kolleg:innen. Sie bekommt keine Weiterbildungsangebote mehr. Das ist Mobbing mit Altersbezug – und AGG-relevant. Details in unserem Beitrag Mobbing am Arbeitsplatz – wann ist es Diskriminierung nach AGG?.

Fall 10: Absage mit Altersbegründung

„Wir haben uns für einen jüngeren Kandidaten entschieden“ – solche Aussagen in Absagen sind praktisch geständliche Diskriminierung. Auch mündliche Aussagen von HR-Verantwortlichen können vor Gericht relevant sein.

Mehr zu Diskriminierung in der Bewerbungsphase in unserem Beitrag Diskriminierung im Bewerbungsverfahren – 12 typische Fälle.

Abschnitt 4

4. Wann ist eine Ungleichbehandlung nach Alter zulässig?

Nicht jede Unterscheidung nach Alter ist Diskriminierung. § 10 AGG erlaubt Ungleichbehandlungen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Die wichtigsten Rechtfertigungen:

  1. Berufliche Anforderungen (§ 10 Satz 3 Nr. 1 AGG):

Bei Berufen mit hohen körperlichen Anforderungen kann eine Altersobergrenze rechtlich zulässig sein (z. B. Feuerwehr im aktiven Einsatz, Piloten aus Sicherheitsgründen). Wichtig: Es muss ein konkreter Bezug zur Tätigkeit bestehen.

  1. Berufliche Eingliederung (§ 10 Satz 3 Nr. 2 AGG):

Sonderregeln zur Förderung von Jugendlichen oder älteren Beschäftigten sind zulässig, wenn sie deren beruflichen Zugang erleichtern. Beispiel: Sonderprogramme für ältere Arbeitslose.

  1. Sozialplan-Regelungen (§ 10 Satz 3 Nr. 6 AGG):

Bei Sozialplänen dürfen Alter und Betriebszugehörigkeit als Kriterien einbezogen werden – zugunsten der Beschäftigten.

  1. Vergütungssysteme mit Berufserfahrung:

Ein sachlich begründetes Vergütungssystem, das Berufserfahrung honoriert, ist zulässig – auch wenn es indirekt mit dem Alter korreliert. Aber: Die Systematik muss objektiv sein, nicht willkürlich altersbezogen.

  1. Altersgrenzen für den Ruhestand:

Feste Altersgrenzen zum Renteneintritt sind zulässig – müssen aber gesetzlich verankert oder tariflich vereinbart sein.

Wichtig zu wissen: Die Rechtfertigung muss vom Arbeitgeber konkret nachgewiesen werden. Der bloße Verweis auf „schon immer so gemacht“ reicht nicht.

Abschnitt 5

5. Was die BAG-Rechtsprechung sagt

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in den letzten Jahren mehrfach zur Altersdiskriminierung geurteilt. Die wichtigsten Grundsätze:

BAG, 19.08.2010 – 8 AZR 466/09:

„Junge, dynamische Bewerber gesucht“ ist unmittelbare Altersdiskriminierung. Rechtfertigung praktisch unmöglich.

BAG, 18.03.2010 – 8 AZR 77/09:

Auch die Formulierung „Für unser junges Team suchen wir…“ ist Altersdiskriminierung – der Kontext macht die Diskriminierung deutlich.

BAG, 23.02.2011 – 6 AZR 366/09:

Sozialplanregelungen dürfen ältere Beschäftigte begünstigen – dies ist keine unzulässige Diskriminierung jüngerer Beschäftigter.

BAG, 06.10.2011 – 6 AZN 815/11:

Bei jugendbezogenen Formulierungen greift die Beweislastumkehr nach § 22 AGG praktisch automatisch. Der Arbeitgeber muss sachliche Rechtfertigung nachweisen.

BAG, 24.01.2013 – 8 AZR 429/11:

Auch Formulierungen wie „Digital Native“ oder „frisch von der Uni“ wurden als altersdiskriminierend eingeordnet.

Wichtiger EuGH-Beitrag:

Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt bestätigt, dass Altersdiskriminierung ein zentraler Bestandteil der Antidiskriminierungspolitik der EU ist (u.a. EuGH, 22.11.2005 – C-144/04 „Mangold“).

Abschnitt 6

6. Was Betroffene tun können – 7 konkrete Schritte

Schritt 1: Prüfen, ob es sich wirklich um Altersdiskriminierung handelt. Wurdest du wegen deiner Qualifikation abgelehnt – oder gibt es Anzeichen, dass das Alter das Kriterium war?

Schritt 2: Alles dokumentieren. Ausschreibung aufbewahren, Absage sichern, mündliche Aussagen notieren. Zeugen suchen.

Schritt 3: Beweislage prüfen. Was sind konkrete Indizien?

  • Altersbezogene Formulierungen in der Anzeige
  • Mündliche Aussagen im Gespräch
  • Statistische Muster (z. B. alle Neueinstellungen unter 40)
  • Alter des tatsächlich eingestellten Kandidaten

Schritt 4: Frist beachten. Nach der AGG-Reform 2026 gilt eine Frist von 4 Monaten zur schriftlichen Geltendmachung. Zu spät = kein Anspruch.

Schritt 5: Schriftlich Ansprüche geltend machen. Formell an den Arbeitgeber – mit Verweis auf § 15 AGG und die konkreten Indizien.

Schritt 6: Externe Beratung nutzen.

  • Antidiskriminierungsstelle des Bundes: 0800 / 546 546 5
  • Gewerkschaft (bei Mitgliedschaft)
  • Anwalt:in für Arbeitsrecht

Schritt 7: Ansprüche einklagen (bei Bedarf). Wenn der Arbeitgeber nicht reagiert oder ablehnt: Klage vor dem Arbeitsgericht innerhalb der Fristen.

Weitere Details zum Beschwerdeverfahren findest du in Diskriminierung am Arbeitsplatz melden – so läuft das Verfahren nach AGG ab.

Abschnitt 7

7. Was Arbeitgeber jetzt konkret tun sollten

Arbeitgeber, die Altersdiskriminierung ernst nehmen wollen, sollten mehrere Bereiche prüfen:

Stellenausschreibungen

Do:

  • Konkrete Kompetenzen und Erfahrungen benennen
  • „(m/w/d)“ verwenden
  • Sachliche Anforderungen an Berufserfahrung ohne Altersbezug

Don’t:

  • „Junges Team“, „frischer Wind“, „digital natives“
  • „Reife Persönlichkeit“, „gestandene Kraft“
  • Altersobergrenzen oder -untergrenzen ohne sachlichen Grund
  • „Berufseinstieg direkt nach dem Studium“

Bewerbungsverfahren

  • Anonymisierte Erstauswahl reduziert unbewusste Altersdiskriminierung
  • Strukturierte Interviewleitfäden verhindern Ausrutscher
  • Schulungen für alle im Auswahlverfahren beteiligten Personen
  • Objektive Bewertungskriterien statt Bauchgefühl

Interne Personalentwicklung

  • Weiterbildungen für alle Altersgruppen
  • Beförderungen nach Kompetenz, nicht nach Alter
  • Karrierewege auch für Beschäftigte 50+
  • Junge Talente ernst nehmen und gezielt fördern

Kündigungen und Restrukturierungen

  • Nach objektiven Kriterien vorgehen
  • Sozialpläne fair gestalten
  • Nicht überproportional Ältere „aussortieren“
  • Bei Zweifelsfällen anwaltliche Beratung

AGG-Beauftragte einbinden

Wer eine geschulte AGG-Beauftragte hat, erkennt Diskriminierungsrisiken frühzeitig. Details zur Rolle in AGG-Beauftragte werden – Voraussetzungen, Bestellung & erste Schritte.

Abschnitt 8

8. Zahlen und Fakten zur Altersdiskriminierung

Studien der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und anderer Institute zeigen die Dimension:

Bei Bewerbungen:

  • Ab 50 Jahren: Chancen auf ein Vorstellungsgespräch sinken um bis zu 40 %
  • Ab 55 Jahren: Verdoppelung der nötigen Bewerbungen für einen Job
  • Ab 60 Jahren: Praktisch nur noch Chancen bei speziellen Programmen

Am Arbeitsplatz:

  • 35 % der Beschäftigten über 55 berichten von Altersdiskriminierung
  • 25 % der unter 30-jährigen berichten von Nachteilen wegen ihres Alters
  • Weiterbildungen: Beschäftigte über 55 nehmen 50 % seltener teil – oft, weil sie nicht angesprochen werden

Bei Kündigungen:

  • Bei Restrukturierungen: Über 55-jährige haben ein 2,5-fach höheres Kündigungsrisiko als 40-jährige

Klagen und Verfahren:

  • AGG-Klagen wegen Altersdiskriminierung: Zweithäufigster Grund nach Geschlechtsdiskriminierung
  • Erfolgsquote: Bei guter Beweislage über 60 %
  • Durchschnittliche Entschädigung:500-6.000 Euro pro erfolgreiche Klage

Diese Zahlen zeigen: Altersdiskriminierung ist kein Randproblem, sondern eine der zentralen Herausforderungen des deutschen Arbeitsmarkts.

Abschnitt 9

9. Alter, Gender und Mehrfachdiskriminierung

Ein oft unterschätztes Thema: Menschen können gleichzeitig aus mehreren Gründen diskriminiert werden. Bei älteren Frauen kombinieren sich häufig zwei Diskriminierungsformen:

Ältere Frauen erleben spezifische Herausforderungen:

  • Nach Wiedereinstieg oft „zu alt für Karriere, zu jung für Rente“
  • Wehrhaftigkeit als „schwierig“ abgestempelt
  • Kompetenz-Erwartungen niedriger als bei männlichen Kollegen gleichen Alters

Junge Frauen erleben ebenfalls doppelte Diskriminierung:

  • Familienplanung wird als „Risiko“ gesehen
  • Autoritätsprobleme werden dem Alter zugeschrieben – nicht der Situation
  • Beförderungen werden als „zu früh“ bewertet

Diese Mehrfachdiskriminierung ist rechtlich anspruchsvoller zu fassen, weil sie an mehreren Merkmalen anknüpft. Aber sie ist real – und sollte in der eigenen Argumentation nicht verschwiegen werden.

Mehr zum Thema Frauen und Karriere findest du in Frauen in Führung – Statistiken 2026 und was sich endlich ändern muss.

Abschnitt 10

10. Was die AGG-Reform 2026 speziell bringt

Die AGG-Reform 2026 hat mehrere Auswirkungen auf den Bereich Altersdiskriminierung:

Präzisierung des Schutzmerkmals:

Aus „Alter“ wurde „Lebensalter“ – eine sprachliche Präzisierung, die die tatsächliche Anzahl an Lebensjahren als Bezugspunkt klar macht. Für die Rechtsdurchsetzung ist das förderlich.

Verlängerte Frist zur Geltendmachung:

Von 2 auf 4 Monate – auch bei Altersdiskriminierung. Betroffene haben mehr Zeit, ihre Ansprüche zu prüfen und einzureichen.

Stärkere Antidiskriminierungsstelle:

Erweiterte Befugnisse bei Schlichtungsverfahren – auch bei Altersdiskriminierungsfällen.

Was nicht neu ist:

  • Die Rechtsgrundlagen bleiben gleich
  • Die Rechtfertigungsmöglichkeiten nach § 10 AGG bleiben bestehen
  • Die BAG-Rechtsprechung gilt weiter

Praxisrelevanz:

Wer Stellenausschreibungen aktualisiert oder AGG-Compliance überarbeitet, sollte die neue Formulierung „Lebensalter“ konsequent verwenden.

Häufige Fragen

Ist es Altersdiskriminierung, wenn ein junges Team nur junge Leute einstellt?

Wenn das Alter das Kriterium ist: ja. „Wir suchen zu unserem jungen Team einen ebenso jungen Kollegen“ ist unmittelbare Diskriminierung.

Darf ein Arbeitgeber nach dem Alter fragen?

Grundsätzlich nein – es sei denn, es besteht ein sachlicher Grund (z. B. bei tariflicher Vergütung nach Berufsjahren). Bei Vorstellungsgesprächen sollte die Frage generell vermieden werden.

Ist es rechtens, wenn ein Sozialplan ältere Beschäftigte begünstigt?

Ja – § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG erlaubt genau das. Ältere haben typischerweise einen höheren sozialen Schutzbedarf.

Was, wenn ich als 30-Jährige als „zu jung für Führung“ abgelehnt werde?

Das kann Altersdiskriminierung sein – dokumentiere die Ablehnung und die Begründung. Wichtige Beweise sind auch die Alter der tatsächlich beförderten Kandidaten.

Kann ich als AGG-Hopper Ansprüche geltend machen?

Grundsätzlich ja, aber die Gerichte prüfen kritisch, ob ein ernsthaftes Interesse am Job bestand. Reine „Klage-Serien“ ohne echtes Bewerbungsinteresse können erfolglos bleiben.

Wie hoch ist die Entschädigung bei erfolgreicher Altersdiskriminierungsklage?

Meist zwischen 2.000 und 8.000 Euro – abhängig von Schwere und ausgeschriebener Position. In besonders schweren Fällen (systematische Diskriminierung) auch höher.

Was ist mit Altersgrenzen bei Beamten?

Für Beamten gibt es teils rechtlich zulässige Altersgrenzen – meist mit Bezug zur Beamtenlaufbahn und der Ausbildung. Diese sind eng begrenzt und müssen sachlich begründet sein.

Gilt der Schutz auch für Beschäftigte über 65?

Ja – die Altersgrenze für den Renteneintritt ist keine automatische Diskriminierungslegitimation für vorherige Benachteiligungen.

Was, wenn mein Chef sagt „Sie sind zu erfahren für die Stelle“?

Das ist eine typische verschleiernde Formulierung für „zu alt“. Es kann eine Diskriminierung sein – vor allem, wenn du objektiv die geforderte Erfahrung mitbringst.

Kann ein Arbeitgeber „Berufserfahrung von 20 Jahren“ verlangen?

Ja – wenn die Anforderung sachlich begründet ist (bestimmte fachliche Position). Dann wirkt es nur mittelbar diskriminierend. Aber Vorsicht: 20 Jahre Berufserfahrung schließen praktisch alle unter 42-Jährigen aus – das muss durch die Position gerechtfertigt sein.

Fazit

Altersdiskriminierung ist eine der häufigsten und rechtlich am klarsten verankerten Diskriminierungsformen im deutschen Arbeitsrecht – und trotzdem wird sie oft unterschätzt. Wer sich als Betroffene:r wehrt, hat gute Chancen: Die BAG-Rechtsprechung ist klar, die Beweislastumkehr hilft, und die verlängerte Frist der AGG-Reform 2026 gibt mehr Zeit für die Vorbereitung.

Wichtig zu wissen: Das AGG schützt in beide Richtungen. Junge Menschen genauso wie ältere. Wer die Rechte kennt und die Grenzen versteht, ist deutlich besser aufgestellt – als Betroffene:r wie als Arbeitgeber.

Für Arbeitgeber ist Altersdiskriminierung ein besonders sensibles Feld, weil sie oft unbewusst geschieht. Klare Regeln bei Stellenausschreibungen, sensible Formulierungen im Bewerbungsverfahren und eine strukturierte Personalentwicklung reduzieren Risiken erheblich. Im Fachkräftemangel ist gute Altersdiversität außerdem ein Wettbewerbsvorteil.

Für Gleichstellungs- und AGG-Beauftragte ist Altersdiskriminierung ein zentrales Arbeitsfeld – gerade in Zeiten einer alternden Belegschaft und gleichzeitig zunehmender Anforderungen an schnelle Adaption. Wer die Rechtsgrundlagen kennt, kann strukturelle Verbesserungen aktiv gestalten.

👉 Vertieftes Wissen zu allen Formen der Diskriminierung und zur Rolle der AGG-Beauftragten vermittelt unser Online-Kurs zur AGG-Beauftragten – mit 8 praxisnahen Modulen, Zertifikat und allen aktuellen Reform-Inhalten.

Quellen

Bereit, dein Wissen in die Praxis zu bringen?

Werde sichere AGG- oder Gleichstellungsbeauftragte – mit unseren Online-Kursen.

AGG-Beauftragte

Online-Weiterbildung zur AGG-Beauftragten

Werde in 8 Modulen zertifizierte AGG-Beauftragte. Mit Checklisten, Vorlagen und Praxisbeispielen.

  • 100% online & flexibel im eigenen Tempo
  • Speziell für Frauen entwickelt
  • 8 praxisnahe Module
  • Mit Abschlusszertifikat
  • Über 200 zufriedene Teilnehmerinnen
630 € zzgl. MwSt.
Jetzt informieren →
Gleichstellungsbeauftragte

Zertifikatskurs Gleichstellungsbeauftragte

Für Frauen in Verwaltung & öffentlichem Dienst: Werde sichere und kompetente Gleichstellungsbeauftragte.

  • BGleiG, LGG & AGG sicher anwenden
  • Praktische Werkzeuge & Vorlagen
  • Online & flexibel
  • Mit Abschlusszertifikat
  • Speziell für die Verwaltungspraxis
497 € zzgl. MwSt.
Mehr erfahren →