Startseite/AGG & Antidiskriminierung/AGG-Reform 2026: Schutz vor sexueller Belästigung 2026 ausgeweitet

AGG-Reform 2026: Schutz vor sexueller Belästigung gilt jetzt auch außerhalb des Arbeitsplatzes

Bisher galt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz beim Thema sexuelle Belästigung im Wesentlichen am Arbeitsplatz. Wer in einem Fitnessstudio belästigt wurde, wer bei einer Wohnungsbesichtigung Übergriffe erlebte oder wer in einer Bildungseinrichtung von sexueller Belästigung betroffen war, hatte über das AGG kaum eine Handhabe. Mit der Reform vom 6. Mai 2026 ändert sich das grundlegend. Dieser Beitrag erklärt, welche Bereiche jetzt geschützt sind, welche Rechte Betroffene haben und was Vermieter, Sportstudios, Schulen und andere Dienstleister jetzt beachten müssen.

  • Von Anette Schneider

  • 18. Juni 2026

  • 13. Min. Lesezeit

AGG-Reform 2026 – Schutz vor sexueller Belästigung außerhalb des Arbeitsplatzes

Auf einen Blick

  • Alte Rechtslage: Schutz vor sexueller Belästigung galt im AGG primär am Arbeitsplatz (§ 3 Abs. 4 i. V. m. §§ 6 ff. AGG)
  • Neue Rechtslage ab 2026: Schutz gilt auch außerhalb des Arbeitsplatzes – insbesondere bei Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, auf dem Wohnungsmarkt, in Bildungseinrichtungen und Freizeiteinrichtungen
  • Ansprüche: Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz/Entschädigung – nun auch zivilrechtlich umfassend durchsetzbar
  • Konsequenz für Anbieter: Vermieter, Schulen, Fitnessstudios, Fahrschulen, Hotels usw. müssen aktiv Maßnahmen ergreifen

Abschnitt 1

1. Wie war die Rechtslage bisher?

Bis zur Reform war sexuelle Belästigung im AGG vor allem ein arbeitsrechtliches Thema. § 3 Abs. 4 AGG definiert sexuelle Belästigung als unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, das die Würde verletzt oder ein einschüchterndes, feindseliges, erniedrigendes Umfeld schafft. Geschützt waren primär Beschäftigte.

Die Folge: Wer außerhalb des Arbeitsverhältnisses belästigt wurde, war auf allgemeine zivilrechtliche oder strafrechtliche Mittel verwiesen – das war oft schwerfälliger, weniger effektiv und mit einer höheren Beweislast verbunden. Ein zivilrechtlicher Schutz beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen bestand nur fragmentarisch.

Diese Schutzlücke war einer der Hauptkritikpunkte der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und vieler Frauenrechtsorganisationen.

Abschnitt 2

2. Was ändert die Reform 2026 konkret?

Die Reform erweitert den AGG-Schutz vor sexueller Belästigung über das Arbeitsverhältnis hinaus auf alle wesentlichen Lebensbereiche, in denen Diskriminierung typischerweise vorkommt:

Wohnungsmarkt: Vermieter, Maklerinnen und Wohnungsverwaltungen sind verpflichtet, sexuelle Belästigung bei Besichtigungen, Vertragsverhandlungen und während des Mietverhältnisses zu unterlassen und entgegenzuwirken.

Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen: Geschäfte, Restaurants, Banken, medizinische Dienstleister, Friseure – überall, wo Dienstleistungen für die Öffentlichkeit angeboten werden, gilt der Schutz.

Bildungseinrichtungen: Schulen, Hochschulen, Berufsschulen, private Bildungsanbieter und Weiterbildungseinrichtungen sind erfasst.

Freizeit- und Sporteinrichtungen: Fitnessstudios, Vereine, Schwimmbäder und ähnliche Einrichtungen müssen Schutz vor sexueller Belästigung gewährleisten.

Fahrschulen, Hotels, Beherbergungsbetriebe und vergleichbare Anbieter ebenfalls.

Der Schutz gilt sowohl gegenüber Mitarbeitenden des Anbieters als auch gegenüber anderen Kundinnen und Kunden, sofern der Anbieter Kenntnis hat und keine angemessenen Maßnahmen ergreift.

Abschnitt 3

3. Was ist „sexuelle Belästigung“ im Sinne des AGG?

Die Definition aus § 3 Abs. 4 AGG bleibt unverändert. Sexuelle Belästigung ist demnach jede Form unerwünschten, sexuell bestimmten Verhaltens, das die Würde der betroffenen Person verletzt. Dazu zählen insbesondere:

  • unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen
  • unerwünschte körperliche Berührungen mit sexuellem Bezug
  • Bemerkungen sexuellen Inhalts
  • Zeigen und sichtbares Anbringen pornographischer Darstellungen
  • unangemessenes Starren, Hinterherpfeifen, anzügliche Gesten

Wichtig: Es kommt nicht auf die Absicht an, sondern auf die Wirkung. Verhalten, das die betroffene Person als entwürdigend empfindet, kann auch dann sexuelle Belästigung sein, wenn der Täter es „nur lustig gemeint“ hat.

Die grundsätzlichen Schutzmerkmale des AGG erklären wir kompakt in unserem Beitrag Das AGG einfach erklärt. Wie verbreitet Diskriminierung wirklich ist, zeigen die Zahlen in Diskriminierung in Deutschland – 10 erschreckende Fakten.

Abschnitt 4

4. Welche Ansprüche haben Betroffene?

Mit der Reform erhalten Betroffene zivilrechtlich umfassende Ansprüche. Sie können geltend machen:

Unterlassung: Die belästigende Person bzw. der Anbieter muss das Verhalten unterlassen. Bei Wiederholungsgefahr kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden.

Beseitigung: Bei fortdauernder Beeinträchtigung (z. B. weiterhin diskriminierende Kommunikation, Aushänge) muss der Zustand beseitigt werden.

Schadensersatz und Entschädigung: Für materielle Schäden (z. B. entgangene Verträge) und immaterielle Schäden (Entschädigung für die Persönlichkeitsverletzung).

Frist: Auch hier gilt die neue Frist von vier Monaten für die schriftliche Geltendmachung – siehe unseren Beitrag § 15 AGG neue Fassung.

Abschnitt 5

5. Praxisbeispiele: So wirkt das neue Recht

Beispiel 1 – Fitnessstudio: Eine Kundin wird von einem Trainer wiederholt unangemessen berührt. Bisher musste sie zivilrechtlich gegen den Trainer persönlich vorgehen. Künftig haftet auch das Studio, wenn es trotz Kenntnis keine Maßnahmen ergriffen hat – etwa, weil keine Beschwerdestelle eingerichtet wurde.

Beispiel 2 – Wohnungsbesichtigung: Ein Vermieter macht bei einer Besichtigung sexuell anzügliche Bemerkungen oder stellt sexuelle „Gegenleistungen“ in Aussicht. Betroffene können Unterlassung und Entschädigung verlangen – und der Vermieter darf den Vertragsabschluss nicht von solchen Forderungen abhängig machen.

Beispiel 3 – Bildungseinrichtung: Eine Studentin wird von einem Dozenten zu privaten Treffen gedrängt, verbunden mit Andeutungen zur Bewertung. Die Hochschule ist verpflichtet, dem nachzugehen und Schutzmaßnahmen zu treffen.

Beispiel 4 – Fahrschule: Ein Fahrlehrer macht während des Unterrichts wiederholt anzügliche Bemerkungen. Die Fahrschule muss Beschwerden ernst nehmen und reagieren.

Abschnitt 6

6. Was bedeutet das für Anbieter? Pflichten und Handlungsbedarf

Wer Dienstleistungen, Wohnraum oder Bildung anbietet, muss künftig aktiv Schutzstrukturen aufbauen. Folgende Maßnahmen werden im Streitfall den Unterschied machen:

  1. Beschwerdestelle / Ansprechperson einrichten. Wo können sich Betroffene melden? Wer bearbeitet die Beschwerde? Diese Informationen müssen sichtbar kommuniziert werden.
  1. Verhaltenskodex / Code of Conduct erstellen. Klare Regeln für Mitarbeitende und Kundenkommunikation. Was ist erwünscht, was untersagt?
  1. Schulungen durchführen. Mitarbeitende, Trainer, Lehrkräfte, Dozenten – alle, die im direkten Kontakt mit Kund:innen, Mietern oder Lernenden stehen, sollten geschult werden.
  1. Dokumentation einrichten. Jede Beschwerde dokumentieren (Anonymität gewährleisten), Maßnahmen festhalten.
  1. Sichtbare Kommunikation. Hinweise in Verträgen, auf der Website, an Aushängen, in Hausordnungen.
  1. Sanktionsverfahren festlegen. Was passiert mit Mitarbeitenden oder Mitgliedern, die belästigen? Klare Konsequenzen sind erforderlich.

Für die wirksame Umsetzung ist ein qualifizierter AGG-Beauftragter zentral. Mehr zur Frage, wer diese Rolle übernehmen kann, in unserem Beitrag AGG-Beauftragter im Unternehmen: Wer darf das werden?.

Abschnitt 7

7. Welche Rolle spielt der Arbeitsplatz weiterhin?

Der bisherige Schutz am Arbeitsplatz bleibt unverändert bestehen – und wird sogar gestärkt. Arbeitgeber müssen nach § 12 AGG weiterhin geeignete Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Belästigung treffen. Dazu gehören:

  • Schulungen (mindestens für Führungskräfte, HR, AGG-Beauftragte)
  • Einrichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG
  • Aushang nach § 12 Abs. 5 AGG
  • Konsequente Sanktionierung

Die längere 4-Monats-Frist gilt auch hier – das bedeutet, dass Vorfälle länger geltend gemacht werden können und Dokumentation umso wichtiger wird.

Abschnitt 8

8. Was tun, wenn ich betroffen bin?

Wenn du sexuelle Belästigung erlebt hast – ob am Arbeitsplatz oder außerhalb –, empfehlen wir folgende Schritte:

  1. Sicherheit zuerst. Verlasse die Situation, falls möglich.
  2. Notiere Datum, Ort, beteiligte Personen, Zeugen und den genauen Ablauf möglichst zeitnah.
  3. Beweise sichern. Nachrichten, E-Mails, Fotos.
  4. Beratung suchen. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bietet kostenlose, vertrauliche Beratung. Auch Frauennotrufe und das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ (08000 116 016) sind wichtige Anlaufstellen.
  5. Schriftliche Geltendmachung. Innerhalb der 4-Monats-Frist schriftlich gegenüber dem Verantwortlichen. Die Frist und ihre Berechnung erklären wir detailliert in 15 AGG neue Fassung: Die Frist wird auf 4 Monate verdoppelt. Wie das Beschwerdeverfahren konkret abläuft, zeigt unser Beitrag Diskriminierung am Arbeitsplatz melden – so läuft das Verfahren nach AGG ab.
  6. Strafanzeige prüfen. Bei strafrechtlich relevanten Vorfällen (z. B. § 184i StGB sexuelle Belästigung, § 177 StGB sexuelle Nötigung) kann eine Anzeige sinnvoll sein.

Häufige Fragen

Gilt der erweiterte Schutz auch zwischen Privatpersonen?

Das AGG erfasst grundsätzlich Vertragsverhältnisse und Anbieter-Kunden-Beziehungen. Reine private Beziehungen (z. B. zwischen Nachbarn ohne Vertragsverhältnis) bleiben außerhalb des AGG, können aber zivilrechtlich (Allgemeines Persönlichkeitsrecht, § 823 BGB) oder strafrechtlich verfolgt werden.

Müssen Fitnessstudios jetzt eine Beschwerdestelle einrichten?

Eine formale Beschwerdestelle wie nach § 13 AGG im Arbeitsverhältnis ist nicht zwingend vorgeschrieben. Aber: Wer keine erkennbare Anlaufstelle bietet und Beschwerden nicht ernsthaft nachgeht, riskiert Haftungsansprüche.

Können auch Männer Schutz nach AGG bei sexueller Belästigung in Anspruch nehmen?

Ja. Das AGG schützt geschlechtsunabhängig.

Gilt der Schutz auch online?

Bei digitalen Dienstleistungen (z. B. Online-Plattformen, Beratungsdiensten) ja. Auch hier müssen Anbieter Schutzstrukturen vorsehen.

Was, wenn die belästigende Person ein anderer Kunde ist?

Der Anbieter (z. B. das Fitnessstudio) ist nicht direkt für das Verhalten anderer Kunden verantwortlich – wohl aber dafür, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, sobald er Kenntnis hat. Hausverbote, Beschwerdesysteme und sichtbare Regeln sind hier zentral.

Fazit: Was du dir merken solltest

Die Erweiterung des Belästigungsschutzes auf Bereiche außerhalb des Arbeitsplatzes ist eine der wichtigsten Verbesserungen der AGG-Reform 2026. Sie schließt eine eklatante Schutzlücke, von der vor allem Frauen betroffen waren. Für Anbieter von Wohnraum, Bildung, Dienstleistungen und Sport bedeutet das: Schutz vor sexueller Belästigung wird zur rechtlichen Pflicht. Wer jetzt Strukturen aufbaut, vermeidet später teure Haftungsfälle – und schafft ein Umfeld, in dem sich alle sicher fühlen können.

Den Gesamtüberblick über die Reform findest du im Pillar-Artikel AGG-Reform 2026: Alle Änderungen im Überblick. Verwandte Themen: § 15 AGG neue Fassung – Frist 4 Monate und Die Kirchenklausel im neuen AGG.

Schutz vor Gewalt an Frauen ist auch ein internationaler Auftrag – mehr dazu in unserem Beitrag 25. November 2025 – Gemeinsam für Gleichstellung und ein Ende der Gewalt an Frauen und Mädchen. Auch im Alltag kannst du wirken: Welche kleinen Gesten Gleichstellung stärken, lies in Mikrofeminismus im Arbeitsalltag.

👉 Mehr zur Rolle und Ausbildung von AGG-Beauftragten in unserem Online-Kurs zum AGG-Beauftragten.

Quellen

Bereit, dein Wissen in die Praxis zu bringen?

Werde sichere AGG- oder Gleichstellungsbeauftragte – mit unseren Online-Kursen.

AGG-Beauftragte

Online-Weiterbildung zur AGG-Beauftragten

Werde in 8 Modulen zertifizierte AGG-Beauftragte. Mit Checklisten, Vorlagen und Praxisbeispielen.

  • 100% online & flexibel im eigenen Tempo
  • Speziell für Frauen entwickelt
  • 8 praxisnahe Module
  • Mit Abschlusszertifikat
  • Über 200 zufriedene Teilnehmerinnen
630 € zzgl. MwSt.
Jetzt informieren →
Gleichstellungsbeauftragte

Zertifikatskurs Gleichstellungsbeauftragte

Für Frauen in Verwaltung & öffentlichem Dienst: Werde sichere und kompetente Gleichstellungsbeauftragte.

  • BGleiG, LGG & AGG sicher anwenden
  • Praktische Werkzeuge & Vorlagen
  • Online & flexibel
  • Mit Abschlusszertifikat
  • Speziell für die Verwaltungspraxis
497 € zzgl. MwSt.
Mehr erfahren →