Mobbing am Arbeitsplatz – wann ist es Diskriminierung nach AGG?
Mobbing gehört zu den häufigsten und belastendsten Problemen im Arbeitsleben – und zu den rechtlich am schwierigsten zu fassenden. Denn: „Mobbing“ ist im deutschen Recht nicht als eigener Tatbestand geregelt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kennt den Begriff gar nicht. Und doch greift das AGG in vielen Mobbing-Fällen – nämlich immer dann, wenn das Mobbing an ein Schutzmerkmal wie Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Behinderung oder sexuelle Identität anknüpft. Dieser Beitrag klärt die entscheidende Frage: Wann ist Mobbing gleichzeitig Diskriminierung? Und was bedeutet das für Betroffene, Arbeitgeber und AGG-Beauftragte?
Von Anette Schneider
30. Juli 2026
12. Min. Lesezeit

Auf einen Blick
- Mobbing ist im deutschen Recht kein eigener Tatbestand – das AGG kennt nur „Belästigung“
- Diskriminierendes Mobbing liegt vor, wenn das Verhalten an ein Schutzmerkmal des § 1 AGG anknüpft
- Belästigung nach § 3 Abs. 3 AGG ist die rechtliche Grundlage für Ansprüche
- Beweislastumkehr hilft Betroffenen bei der Durchsetzung
- Fürsorgepflicht verpflichtet Arbeitgeber zum aktiven Schutz
- AGG-Frist: Mit der Reform 2026 auf 4 Monate verlängert
Abschnitt 1
1. Warum die Frage so wichtig ist
Wer sich am Arbeitsplatz gemobbt fühlt, sucht Hilfe – und stößt schnell auf eine wichtige rechtliche Weichenstellung: Ist das, was mir passiert, „nur“ Mobbing – oder ist es Diskriminierung nach AGG?
Der Unterschied hat große Konsequenzen:
Bei Diskriminierung nach AGG:
- Klarer rechtlicher Rahmen mit Ansprüchen auf Schadensersatz und Entschädigung
- Beweiserleichterung nach § 22 AGG
- Fristen nach § 15 Abs. 4 AGG (mit der Reform 2026 auf 4 Monate verlängert)
- Zuständigkeit der AGG-Beauftragten und der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Bei „reinem“ Mobbing ohne Diskriminierungsbezug:
- Kein spezifisches Gesetz
- Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundlagen (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Persönlichkeitsrechte)
- Schwierigere Beweislage
- Deutlich komplexere Rechtsdurchsetzung
Kurz gesagt: Wer Mobbing als Diskriminierung nach AGG einordnen kann, hat den deutlich einfacheren rechtlichen Weg. Umso wichtiger ist die klare Abgrenzung.
Eine grundsätzliche Einführung in das AGG und seine Schutzmerkmale findest du in unserem Beitrag Das AGG einfach erklärt.
Abschnitt 2
2. Was ist Mobbing überhaupt?
Da das deutsche Recht keinen eigenen Mobbing-Tatbestand kennt, greift die Rechtsprechung auf eine Definition zurück, die das Bundesarbeitsgericht 1997 aufgestellt hat:
Mobbing ist:
- das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren
- über einen längeren Zeitraum (in der Regel mehrere Wochen oder Monate)
- fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinandergreifende Verhaltensweisen
- die in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit verletzen
Charakteristische Merkmale sind:
- Wiederholung: Ein einzelner Vorfall reicht nicht
- Systematik: Es geht um planvolles Vorgehen, nicht um Zufälligkeit
- Dauer: Mindestens mehrere Wochen, oft über Monate oder Jahre
- Machtgefälle: Häufig zwischen Vorgesetzten und Unterstellten – aber auch unter Kolleg:innen möglich („Bossing“ von oben, „Staffing“ von unten, „Bullying“ seitlich)
Beispiele für typische Mobbing-Handlungen:
- Systematisches Übergehen bei wichtigen Entscheidungen
- Grundlose Kritik und Zurechtweisung vor anderen
- Ausgrenzung aus Meetings, Kommunikation, sozialen Kontakten
- Zuweisung sinnloser oder erniedrigender Aufgaben
- Verbreitung von Gerüchten
- Sabotage von Arbeitsergebnissen
- Ständige Kontrolle über das notwendige Maß hinaus
Abschnitt 3
3. Was ist Belästigung nach § 3 Abs. 3 AGG?
Das AGG kennt eigene Begriffe – und der wichtigste für unsere Frage ist die Belästigung nach § 3 Abs. 3 AGG. Der Wortlaut:
„Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.“
Wichtige Elemente:
- Unerwünschte Verhaltensweisen – die betroffene Person empfindet sie als unerwünscht
- Zusammenhang mit einem Schutzmerkmal – Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, sexuelle Identität
- Würdeverletzung – die Verhaltensweisen verletzen die Würde
- Einschüchterndes, feindliches oder erniedrigendes Umfeld – die Wirkung ist entscheidend
Wichtig: Die Wirkung, nicht die Absicht, ist entscheidend. Wer „nur einen Scherz gemacht“ hat, kann trotzdem belästigen.
Abschnitt 4
4. Der zentrale Unterschied: Wann ist Mobbing gleich AGG-Belästigung?
Hier kommt die entscheidende Frage. Mobbing wird zu AGG-relevanter Belästigung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Zusammenhang mit einem Schutzmerkmal:
Das Mobbing muss – zumindest teilweise – auf ein Schutzmerkmal nach § 1 AGG zurückgehen. Also: Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Lebensalter oder sexuelle Identität.
- Unerwünschte Verhaltensweisen:
Das Verhalten wird von der betroffenen Person nicht gewünscht (was in der Regel bei Mobbing gegeben ist).
- Würdeverletzung und feindliches Umfeld:
Das Verhalten verletzt die Würde und schafft ein einschüchterndes, feindliches, erniedrigendes oder beleidigendes Umfeld.
Wenn alle drei Voraussetzungen vorliegen, ist Mobbing gleichzeitig AGG-Belästigung.
Wenn nur die dritte Voraussetzung erfüllt ist, also das Verhalten würdeverletzend ist, aber ohne Zusammenhang mit einem Schutzmerkmal, dann ist es „reines“ Mobbing – und das AGG greift nicht.
Abschnitt 5
5. Zwei konkrete Fallbeispiele zur Abgrenzung
Fall 1: Mobbing mit AGG-Bezug
Eine 58-jährige Sachbearbeiterin arbeitet seit 20 Jahren in einem Unternehmen. Nach dem Wechsel des Abteilungsleiters häufen sich abfällige Bemerkungen:
- „Die alte Frau versteht ja die neue Software nicht“
- Sie wird aus jüngeren Teams ausgeschlossen
- Ihre Aufgaben werden schrittweise auf jüngere Kolleg:innen umverteilt
- In Meetings wird sie nicht mehr angehört
Rechtliche Einordnung: Die Vorfälle stehen im Zusammenhang mit dem Schutzmerkmal Lebensalter. Es liegt Mobbing UND AGG-Belästigung nach § 3 Abs. 3 AGG vor. Die Betroffene kann Ansprüche nach § 15 AGG geltend machen – Schadensersatz und Entschädigung.
Fall 2: Mobbing ohne AGG-Bezug
Ein IT-Mitarbeiter gerät in Streit mit seinem direkten Vorgesetzten – rein aus fachlichen Meinungsverschiedenheiten. In der Folge:
- Der Vorgesetzte kritisiert seine Arbeit systematisch
- Er bekommt schlechte Beurteilungen
- Er wird aus Projekten herausgehalten
- Kolleg:innen werden gegen ihn aufgebracht
Rechtliche Einordnung: Die Vorfälle sind Mobbing – aber es gibt keinen Zusammenhang mit einem Schutzmerkmal des § 1 AGG. Das AGG greift nicht direkt. Der Betroffene muss andere Rechtsgrundlagen nutzen: Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Persönlichkeitsrechte, Ansprüche aus § 823 BGB.
Der Unterschied zwischen beiden Fällen liegt allein in der Frage nach dem Schutzmerkmal – nicht in der Schwere oder Systematik des Mobbings.
Abschnitt 6
6. Häufige Konstellationen – wo AGG greift
Aus der Praxis gibt es typische Mobbing-Situationen mit klarem AGG-Bezug:
Mobbing aufgrund des Geschlechts
- Systematische Zuweisung von „Frauenaufgaben“ (Kaffee kochen, Notizen führen)
- Ausschluss von Frauen aus wichtigen Projekten
- Herabwürdigende Bemerkungen über Frauen in Führung
- Sexistische Witze und Anspielungen (siehe auch Spoke: Sexuelle Belästigung außerhalb Arbeitsplatz)
Mobbing aufgrund des Alters
- Herabwürdigung als „zu alt“ oder „nicht mehr auf der Höhe“
- Systematische Beförderungsverweigerung wegen des Alters
- Aussortieren aus jüngeren Teams
- Systematisches Übergehen bei Weiterbildungen
Mobbing aufgrund der Herkunft
- Rassistische Kommentare und Witze
- Systematische Benachteiligung bei der Arbeitsverteilung
- Ausschluss von Beschäftigten mit Migrationshintergrund
- Verweigerung von Beförderungen mit Verweis auf „Kulturunterschiede“
Mobbing aufgrund der Religion
- Herabwürdigung religiöser Praktiken (Kopftuch, Gebet, Feiertage)
- Systematische Ausgrenzung bei sozialen Aktivitäten
- Anzweifeln der Loyalität wegen der Religion
Mobbing aufgrund einer Behinderung
- Ständige Bezugnahme auf die Behinderung
- Systematische Nichtberücksichtigung der Barrierefreiheit
- Herabwürdigende Kommentare über Leistungsfähigkeit
- Systematische Zurückhaltung von Informationen
Mobbing aufgrund der sexuellen Identität
- Homophobe, transphobe oder queerphobe Bemerkungen
- Systematisches „Outen“ ohne Einverständnis
- Ausschluss aus sozialen Aktivitäten
- Herabwürdigung gleichgeschlechtlicher Beziehungen
In all diesen Fällen greift das AGG – und Betroffene haben Ansprüche.
Abschnitt 7
7. Wie wird das nachgewiesen?
Ein häufiges Problem: Mobbing findet oft in Situationen ohne Zeugen statt. Wie kann eine betroffene Person nachweisen, dass sie Opfer diskriminierender Belästigung wurde?
Das AGG bietet in § 22 eine wichtige Beweiserleichterung:
„Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.“
Was heißt das konkret?
Die betroffene Person muss nicht die Diskriminierung selbst beweisen – sondern nur Indizien vortragen, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Dann kehrt sich die Beweislast um: Der Arbeitgeber muss beweisen, dass es keine Diskriminierung war.
Als Indizien können dienen:
- Zeugenaussagen von Kolleg:innen
- Dokumentation der Vorfälle – ein Mobbing-Tagebuch mit Datum, Uhrzeit, Ort, Beteiligten, Zitaten
- E-Mails, Chats, Aktennotizen mit diskriminierendem Inhalt
- Statistische Muster (z. B. alle über 50 wurden entlassen)
- Ärztliche Atteste über psychische Folgen
- Vergleich mit anderen Beschäftigten mit anderem Schutzmerkmal
- Reaktion des Arbeitgebers auf frühere Beschwerden
Praxis-Tipp: Führe von Anfang an ein Mobbing-Tagebuch – auch dann, wenn du nicht sicher bist, ob du klagen wirst. Je detaillierter die Dokumentation, desto stärker die Beweisposition.
Wie ein Beschwerdeverfahren konkret abläuft, erklären wir in unserem Beitrag Diskriminierung am Arbeitsplatz melden – so läuft das Verfahren nach AGG ab.
Abschnitt 8
8. Was Betroffene tun können – 7 konkrete Schritte
Schritt 1: Dokumentiere alles. Führe ab sofort ein Mobbing-Tagebuch mit Datum, Uhrzeit, Ort, Beteiligten und wörtlichen Zitaten. Bewahre E-Mails, Chats und Aktennotizen auf.
Schritt 2: Suche Zeugen. Wer hat welche Vorfälle mitbekommen? Zeugenaussagen sind Gold wert.
Schritt 3: Prüfe den AGG-Bezug. Steht das Mobbing im Zusammenhang mit einem Schutzmerkmal? Wenn ja, hast du eine deutlich stärkere rechtliche Position.
Schritt 4: Sprich mit der AGG-Beauftragten. Sie ist deine erste Anlaufstelle für Beschwerden nach § 13 AGG. Alles bleibt vertraulich.
Schritt 5: Beachte die Fristen. Die Frist zur schriftlichen Geltendmachung nach § 15 Abs. 4 AGG beträgt 4 Monate (verlängert durch die AGG-Reform 2026). Zu spät = kein Anspruch.
Schritt 6: Hole dir Unterstützung.
- Antidiskriminierungsstelle des Bundes: 0800 / 546 546 5
- Gewerkschaft (bei Mitgliedschaft)
- Betriebsrat / Personalrat
- Anwalt:in für Arbeitsrecht
Schritt 7: Denke an dich selbst. Mobbing macht krank – körperlich und seelisch. Zögere nicht, professionelle Unterstützung zu holen.
Wie schwer es sein kann, sich in belastenden Situationen selbst zu schützen, thematisieren wir in Die unsichtbare Last als AGG- oder Gleichstellungsbeauftragte.
Abschnitt 9
9. Was Arbeitgeber tun müssen
Arbeitgeber sind nicht passive Beobachter – sie sind aktiv zum Schutz verpflichtet:
Fürsorgepflicht nach § 618 BGB und §§ 12, 13 AGG
Der Arbeitgeber muss:
- Präventive Maßnahmen ergreifen (Schulungen, Aufklärung, Führungsleitlinien)
- Beschwerdestelle einrichten (nach § 13 AGG)
- Beschwerden ernst nehmen und untersuchen
- Konsequenzen ziehen bei erwiesenen Vorfällen
- Schutz gewährleisten für die betroffene Person
Konkrete Umsetzung
- AGG-Beauftragte: Eine geschulte AGG-Beauftragte ist die zentrale Anlaufstelle. Wenn du noch keine hast, sollte das jetzt nachgeholt werden.
- Beschwerdeprozess: Klar dokumentierte Abläufe – wer nimmt Beschwerden entgegen, wer untersucht, wer entscheidet, wer schützt.
- Schulungen: Führungskräfte und alle Beschäftigten müssen sensibilisiert werden. Regelmäßige AGG-Schulungen sind Pflicht.
- Konsequenzen: Bei erwiesenem diskriminierenden Mobbing muss der Arbeitgeber reagieren – Abmahnung, Versetzung, ggf. Kündigung des Täters/der Täterin.
- Schutz der betroffenen Person: Nach § 16 AGG darf die Beschwerdeführerin nicht benachteiligt werden. Auch die AGG-Beauftragte selbst hat besonderen Schutz.
Wer diese Pflichten ignoriert, riskiert nicht nur Schadensersatzklagen der betroffenen Person, sondern auch dauerhafte Reputationsschäden.
Welche Rolle die AGG-Beauftragte dabei spielt, erklären wir in AGG-Beauftragte werden – Voraussetzungen, Bestellung & erste Schritte.
Abschnitt 10
10. Was Ansprüche bei erfolgreichem AGG-Nachweis bringen
Wenn Mobbing als AGG-Belästigung nachgewiesen wird, hat die betroffene Person mehrere Ansprüche:
- 15 Abs. 1 AGG – Schadensersatz:
Ersatz aller Vermögensschäden – z. B. entgangenes Gehalt, Krankheitskosten, Therapiekosten, ggf. Kosten für Anwalt und Arbeitsplatzwechsel.
- 15 Abs. 2 AGG – Entschädigung für immaterielle Schäden:
Eine Art „Schmerzensgeld“ für die Verletzung der Persönlichkeit. In Mobbing-Fällen mit AGG-Bezug bewegen sich die Beträge häufig zwischen 3.000 und 15.000 Euro, in schweren Fällen auch höher.
- 12 Abs. 3 AGG – Konkreter Schutz:
Die betroffene Person hat Anspruch auf konkrete Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber – nicht nur auf Geld.
- 16 AGG – Maßregelungsverbot:
Nach der Beschwerde darf die betroffene Person nicht benachteiligt werden. Kündigungen wegen der Beschwerde sind rechtswidrig.
Wichtig – Verjährungsfristen:
- Schriftliche Geltendmachung: 4 Monate nach § 15 Abs. 4 AGG (durch die Reform 2026 verlängert)
- Klagefrist: 3 Monate nach Ablehnung durch den Arbeitgeber
- Kündigungsschutzklage: 3 Wochen nach § 4 KSchG
Häufige Fragen
Ist Mobbing im deutschen Recht ein eigener Straftatbestand?
Nein. Es gibt kein „Mobbing-Gesetz“. Die rechtliche Bewertung erfolgt über verschiedene Grundlagen – am wichtigsten das AGG bei diskriminierendem Mobbing.
Wann wird aus Mobbing eine AGG-Belästigung?
Wenn das Mobbing an ein Schutzmerkmal des § 1 AGG anknüpft (Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Behinderung, sexuelle Identität). Dann greift § 3 Abs. 3 AGG.
Reicht ein einzelner Vorfall für AGG-Belästigung?
Grundsätzlich braucht es eine gewisse Wiederholung oder Systematik – aber in besonders schweren Einzelfällen (z. B. massive Beleidigung) kann auch ein einzelner Vorfall AGG-relevant sein.
Was, wenn das Mobbing „nur“ persönlich ist, ohne Schutzmerkmal?
Dann greift das AGG nicht direkt. Andere Rechtsgrundlagen sind: Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Persönlichkeitsrechte, § 823 BGB. Die Durchsetzung ist rechtlich anspruchsvoller.
Wie hoch ist die Entschädigung bei erwiesenem AGG-Mobbing?
In der Praxis meist zwischen 3.000 und 15.000 Euro – in schweren Fällen deutlich höher. Es gibt keine feste Obergrenze außer bei bestimmten Konstellationen.
Wie lange habe ich Zeit für die Beschwerde?
Nach der AGG-Reform 2026 vier Monate ab Kenntnis der Diskriminierung. Danach ist der Anspruch verwirkt.
Kann mein Arbeitgeber mich wegen einer Beschwerde kündigen?
Nein – § 16 AGG verbietet eine Benachteiligung wegen der Inanspruchnahme von AGG-Rechten. Eine Kündigung wegen einer Beschwerde ist rechtswidrig.
Was, wenn der Täter oder die Täterin mein Vorgesetzter ist?
Das ist eine besonders belastende Konstellation. Wende dich an die AGG-Beauftragte, den Betriebsrat oder eine externe Beratungsstelle. Der Arbeitgeber ist gefordert, deinen Schutz zu gewährleisten.
Was, wenn keine AGG-Beauftragte existiert?
Wende dich an HR, die Geschäftsführung, den Betriebsrat oder direkt an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Das Fehlen einer AGG-Beauftragten ist selbst ein Compliance-Problem.
Kann ich anonym Beschwerde einlegen?
Anonyme Beschwerden sind schwierig, weil die betroffene Person für die Aufklärung meist bekannt sein muss. Aber: Der Beschwerdeprozess selbst ist vertraulich zu behandeln – deine Identität wird nicht ohne dein Einverständnis weitergegeben.
Fazit
Die Frage „Mobbing oder Diskriminierung?“ ist mehr als eine rechtliche Feinheit – sie entscheidet über deine Handlungsoptionen. Wer Mobbing als AGG-Belästigung einordnen kann, hat den deutlich stärkeren rechtlichen Hebel: klare Anspruchsgrundlagen, Beweiserleichterung, verlängerte Fristen und institutionelle Unterstützung.
Für Betroffene bedeutet das: Prüfe genau, ob dein Fall einen Bezug zu einem Schutzmerkmal hat. Dokumentiere alles akribisch. Nutze die Beschwerdestelle deines Arbeitgebers – und wenn nötig, hole dir externe Unterstützung. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist eine erste, kostenfreie Anlaufstelle.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Die beste Verteidigung ist eine gute Prävention. Klare AGG-Strukturen, geschulte AGG-Beauftragte und eine funktionierende Beschwerdekultur schützen alle – die Beschäftigten vor Belastung und den Arbeitgeber vor Klagen. Wer erst reagiert, wenn ein Fall eskaliert, hat rechtlich und menschlich verloren.
Mit der AGG-Reform 2026 sind die Rahmenbedingungen für Betroffene besser geworden. Längere Fristen und ein erweiterter Schutzbereich stärken die Position von Menschen, die von Diskriminierung und diskriminierendem Mobbing betroffen sind.
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Quellen
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – §§ 1, 3, 12, 13, 15, 16, 22
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – §§ 618, 823
- BAG, Urteil vom 15.01.1997 – 7 ABR 14/96 (Mobbing-Definition)
- BAG, Urteil vom 25.10.2007 – 8 AZR 593/06 (AGG-Belästigung)
- Antidiskriminierungsstelle des Bundes
- Deutsches Institut für Menschenrechte
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