Entgelttransparenzgesetz: Aktueller Stand der Umsetzung

Deutschland hat die EU-Entgelttransparenzrichtlinie noch nicht umgesetzt. Die Frist ist am 7. Juni 2026 abgelaufen, ein Gesetzentwurf der Bundesregierung liegt bis heute nicht vor. Es gilt weiter das Entgelttransparenzgesetz von 2017. Ruhig zurücklehnen können sich Arbeitgeber trotzdem nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat die Durchsetzung von Equal Pay deutlich erleichtert, und nach der Richtlinie stehen die ersten Entgeltberichte schon 2027 an. Dieser Beitrag zeigt den aktuellen Stand beim Entgelttransparenzgesetz, die wichtigsten Unterschiede zwischen heutigem Recht und EU-Vorgaben und die Schritte, die HR und Gleichstellung jetzt gehen sollten. Wir aktualisieren ihn, sobald ein Entwurf vorliegt.

Was heute gilt, was die EU-Richtlinie verlangt und warum Arbeitgeber nicht auf das Gesetz warten sollten

Deutschland hat die EU-Entgelttransparenzrichtlinie noch nicht umgesetzt. Die Frist ist am 7. Juni 2026 abgelaufen, ein Gesetzentwurf der Bundesregierung liegt bis heute nicht vor. Es gilt weiter das Entgelttransparenzgesetz von 2017.

Ruhig zurücklehnen können sich Arbeitgeber trotzdem nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat die Durchsetzung von Equal Pay deutlich erleichtert, und nach der Richtlinie stehen die ersten Entgeltberichte schon 2027 an. Dieser Beitrag zeigt den aktuellen Stand beim Entgelttransparenzgesetz, die wichtigsten Unterschiede zwischen heutigem Recht und EU-Vorgaben und die Schritte, die HR und Gleichstellung jetzt gehen sollten. Wir aktualisieren ihn, sobald ein Entwurf vorliegt.

  • Von Gleichstellung Akademie

  • 20. Oktober 2026

  • 11. Min. Lesezeit

EU-Entgelttransparenzrichtlinie – was für Arbeitgeber feststeht und was offen ist

Bild: KI-generiert

Auf einen Blick

  • Der Stand: EU-Frist am 7. Juni 2026 verstrichen, kein deutscher Gesetzentwurf veröffentlicht.
  • Was heute gilt: Auskunftsanspruch erst ab mehr als 200 Beschäftigten, Berichtspflicht nur für lageberichtspflichtige Unternehmen ab mehr als 500.
  • Was die Richtlinie verlangt: Gehaltsangaben vor der Einstellung, Auskunft für alle Beschäftigten, Entgeltberichte ab 100 Beschäftigten.
  • Der erste Termin: Nach der Richtlinie berichten Arbeitgeber ab 150 Beschäftigten erstmals bis 7. Juni 2027 – über das Jahr 2026.
  • Der Druck von Gerichten: Laut BAG reicht schon der Vergleich mit einem einzigen besser bezahlten Kollegen für die Vermutung einer Diskriminierung.

Abschnitt 1

1. Wie ist der Stand der Umsetzung?

Zuständig ist das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Eine Expertenkommission hat im Herbst 2025 Vorschläge für eine „bürokratiearme“ Umsetzung vorgelegt; ein danach angekündigter Referentenentwurf ist bisher nicht erschienen. Das Ministerium hat lediglich erklärt, die Umsetzung werde in dieser Legislaturperiode erfolgen.

DatumSchritt
6. Juni 2023EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970 tritt in Kraft
Juli 2025Expertenkommission des Bundesministeriums nimmt die Arbeit auf
November 2025Abschlussbericht an Ministerin Karin Prien übergeben
Anfang 2026Referentenentwurf angekündigt, nicht erschienen
7. Juni 2026Umsetzungsfrist abgelaufen
offenReferentenentwurf, Kabinett, Bundestag, Inkrafttreten
7. Juni 2027erster Berichtstermin nach der Richtlinie (ab 150 Beschäftigte)

Wirtschaftsverbände drängen auf eine Umsetzung, die nicht über die EU-Vorgaben hinausgeht und Tarifverträge privilegiert. In der Kommission war gerade dieser Punkt umstritten.

Abschnitt 2

2. Was gilt heute nach dem Entgelttransparenzgesetz?

Bis zur Neufassung gilt das Gesetz von 2017. Es greift vor allem in größeren Betrieben:

RegelungGeltendes Entgelttransparenzgesetz
Auskunftsanspruchin Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten, in Textform, höchstens alle zwei Jahre
VergleichsgrößeMedian des Entgelts einer Vergleichsgruppe von mindestens 6 Personen des anderen Geschlechts
PrüfverfahrenAufforderung an private Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten, freiwillig
BerichtArbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten, die einen Lagebericht erstellen müssen

Abschnitt 3

3. Was ändert die EU-Richtlinie?

Die Richtlinie geht in fast jedem Punkt weiter. Die wichtigsten Unterschiede:

ThemaHeuteNach der EU-Richtlinie
Bewerbungsverfahrenkeine VorgabeEinstiegsgehalt oder Gehaltsspanne vor Vertragsschluss nennen; keine Frage nach dem bisherigen Gehalt
Auskunftsanspruchab mehr als 200 Beschäftigtenfür alle Beschäftigten, Antwort binnen zwei Monaten
Verschwiegenheit über Gehaltvertraglich möglichKlauseln, die Gespräche über das eigene Gehalt verbieten, unzulässig
Entgeltberichtab mehr als 500, nur lageberichtspflichtiggestaffelt ab 100 Beschäftigten
Gemeinsame Entgeltbewertungkeinebei einem nicht erklärbaren Gefälle ab 5 % in einer Beschäftigtengruppe
BeweislastErleichterungen nach § 22 AGGArbeitgeber muss fehlende Diskriminierung belegen

Was die Richtlinie für Stellenanzeigen bedeutet, erklärt der Beitrag Gehaltsspanne in der Stellenanzeige; zum Auskunftsrecht siehe Auskunftsrecht zum Gehalt der Kolleg:innen.

Abschnitt 4

4. Ab wann gelten die Berichtspflichten?

BeschäftigteTurnusErster Bericht laut Richtlinie
250 und mehrjährlichbis 7. Juni 2027 (für 2026)
150 bis 249alle drei Jahrebis 7. Juni 2027 (für 2026)
100 bis 149alle drei Jahrebis 7. Juni 2031
unter 100keine Pflicht, freiwillig möglich–

Ob Deutschland diese Termine unverändert übernimmt, ist offen. Weil der erste Bericht das Kalenderjahr 2026 abbilden würde, sollten Arbeitgeber ab 150 Beschäftigten ihre Entgeltdaten für dieses Jahr schon jetzt sauber erfassen. Eine Anleitung bietet Entgelttransparenzbericht erstellen.

Abschnitt 5

5. Warum sollten Arbeitgeber nicht auf das Gesetz warten?

  • Rechtsprechung: Das Bundesarbeitsgericht hat am 23. Oktober 2025 entschieden (8 AZR 300/24): Verdient eine Frau weniger als ein einziger männlicher Kollege mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit, wird eine Diskriminierung vermutet. Gruppengröße und Median spielen keine Rolle; der Arbeitgeber muss die Vermutung widerlegen.
  • Öffentliche Arbeitgeber: Nach Ablauf der Umsetzungsfrist können sich Beschäftigte gegenüber dem Staat unter Umständen direkt auf hinreichend klare Vorgaben einer Richtlinie berufen. Behörden und Kommunen sollten das im Einzelfall rechtlich prüfen lassen.
  • Vorlauf: Gehaltsbänder, geschlechtsneutrale Stellenbewertung und saubere Daten lassen sich nicht in wenigen Wochen aufbauen.
  • Arbeitgebermarke: Bewerbende erwarten zunehmend Gehaltsangaben; transparente Unternehmen haben einen Vorteil.

Abschnitt 6

6. Was sollten HR und Gleichstellung jetzt vorbereiten?

  1. Betroffenheit klären: Wie viele Beschäftigte, welcher Berichtsturnus, Tarifbindung ja oder nein?
  2. Entgeltdaten 2026 sichern: Grund- und variable Vergütung nach Geschlecht auswertbar erfassen.
  3. Gleichwertige Arbeit bewerten: Stellen nach Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen einordnen.
  4. Gehaltsbänder festlegen: für Stellenanzeigen und Auskunftsanfragen.
  5. Unterschiede prüfen: Gefälle ab 5 % suchen und dokumentieren, ob sie sachlich begründet sind – auch im Paarvergleich.
  6. Prozesse aufsetzen: Zuständigkeit und Ablauf für Auskunftsanfragen, Vorlagen für Antworten.
  7. Verträge prüfen: Verschwiegenheitsklauseln zum Gehalt streichen.
  8. Recruiting anpassen: Frage nach dem bisherigen Gehalt aus Gesprächsleitfäden entfernen.

Wie Sie Entgeltstrukturen prüfen, Auskunftsprozesse aufsetzen und den Entgeltbericht vorbereiten, lernen Sie in der Online-Weiterbildung Entgelttransparenz & Equal Pay.

Abschnitt 7

7. Was bedeutet das für Gleichstellungsbeauftragte und Interessenvertretungen?

Gleichstellungsbeauftragte sowie Betriebs- und Personalräte können schon heute verlangen, dass Entgeltdaten nach Geschlecht ausgewertet werden, und das Thema in den Gleichstellungsplan aufnehmen. Bei einer gemeinsamen Entgeltbewertung sieht die Richtlinie die Arbeitnehmervertretung ausdrücklich als Beteiligte vor. Wer die Begriffe – Gender Pay Gap, gleichwertige Arbeit, Paarvergleich – sicher erklären kann, wird zur wichtigen Ansprechperson im Haus.

Häufige Fragen

Müssen Stellenanzeigen schon jetzt eine Gehaltsspanne enthalten?

Nein, in Deutschland gibt es diese Pflicht noch nicht. Die Richtlinie verlangt, dass Bewerbende das Einstiegsgehalt oder die Spanne vor Vertragsschluss erfahren – viele Arbeitgeber nennen sie schon freiwillig in der Anzeige.

Gilt die Richtlinie auch für kleine Unternehmen?

Teilweise. Gehaltsangaben im Bewerbungsverfahren und das Auskunftsrecht gelten unabhängig von der Größe; Entgeltberichte erst ab 100 Beschäftigten. Wie Deutschland Kleinbetriebe behandelt, regelt erst das Umsetzungsgesetz.

Was ist der Unterschied zwischen gleicher und gleichwertiger Arbeit?

Gleiche Arbeit ist dieselbe Tätigkeit. Gleichwertig ist Arbeit, die nach Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen vergleichbar ist – auch wenn die Tätigkeit eine andere ist.

Was ist eine gemeinsame Entgeltbewertung?

Zeigt der Entgeltbericht in einer Beschäftigtengruppe ein Gefälle von mindestens 5 %, das sich nicht sachlich begründen lässt und nicht binnen sechs Monaten behoben wird, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung die Ursachen gemeinsam analysieren und Maßnahmen festlegen.

Gilt die Richtlinie auch für tarifgebundene Arbeitgeber?

Ja. Ob Tarifverträge Erleichterungen bekommen, ist politisch umstritten und noch nicht entschieden.

Was droht bei Verstößen?

Schon heute können Beschäftigte die Differenz zum höheren Entgelt einklagen. Die Richtlinie sieht zusätzlich Entschädigung, Bußgelder und Verjährungsfristen von mindestens drei Jahren vor; die Höhe legt das deutsche Gesetz fest.

Fazit

Das neue Entgelttransparenzgesetz lässt auf sich warten – der Handlungsdruck für Arbeitgeber wächst trotzdem. Das BAG erleichtert Equal-Pay-Klagen schon heute, und der erste Berichtstermin nach der Richtlinie liegt nur noch acht Monate entfernt. Wer jetzt Entgeltdaten sichert, Stellen bewertet und Gehaltsbänder festlegt, ist auf das Gesetz vorbereitet, egal wann es kommt.

Wer Entgelttransparenz in der eigenen Organisation strukturiert vorbereiten möchte, findet bei der Gleichstellung Akademie die Online-Weiterbildung Entgelttransparenz & Equal Pay – mit Readiness-Check, Prozessvorlagen und Umsetzungsplan.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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