AGG-Reform: Aktueller Stand im Bundestag
Was geplant ist, was schon gilt und was Arbeitgeber jetzt vorbereiten sollten
Die AGG-Reform ist noch nicht in Kraft. Der Gesetzentwurf (Bundestags-Drucksache 21/6178) liegt im Rechtsausschuss; die öffentliche Anhörung fand am 5. Oktober 2026 statt. Bis der Bundestag entscheidet, gilt das bisherige AGG – auch die Zwei-Monats-Frist für Ansprüche.
Zum 20. Geburtstag des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes steht damit die erste größere Reform an. Viele Arbeitgeber, HR-Abteilungen und AGG-Beauftragte sind unsicher, welche Regeln heute gelten und welche erst kommen. Dieser Beitrag zeigt den aktuellen Stand der AGG-Reform, erklärt die geplanten Änderungen und nennt die Schritte, die Sie schon jetzt gehen sollten. Wir aktualisieren ihn bei jedem neuen Schritt im Gesetzgebungsverfahren.

Bild: KI-generiert
Auf einen Blick
- Der Stand: Entwurf im Rechtsausschuss, Anhörung am 5. Oktober 2026, Beschluss offen.
- Die wichtigste Änderung: Die Frist für Ansprüche nach § 15 AGG soll von zwei auf vier Monate steigen.
- Das Kernstück: eine kostenlose Schlichtungsstelle bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.
- Nicht geregelt: AGG-Hopping und Diskriminierung durch KI-Systeme.
- Bis dahin gilt: das bisherige AGG mit zwei Monaten Frist.
Abschnitt 1
1. Wo steht die AGG-Reform gerade?
Die Novelle ist in der Ausschussphase. Als Nächstes muss der federführende Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine Beschlussempfehlung vorlegen. Danach folgen die zweite und dritte Lesung im Bundestag, der Bundesrat und die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
| Datum | Schritt |
| 6. Mai 2026 | Bundeskabinett beschließt den Gesetzentwurf |
| 11. Juni 2026 | Erste Lesung im Bundestag, Überweisung an den Rechtsausschuss |
| 19. Juni 2026 | Frist zur Umsetzung der EU-Richtlinien (EU) 2024/1499 und 2024/1500 abgelaufen |
| 5. Oktober 2026 | Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss |
| offen | Beschlussempfehlung, 2./3. Lesung, Bundesrat, Inkrafttreten |
Abschnitt 2
2. Wann tritt die AGG-Reform in Kraft?
Ein Datum steht noch nicht fest. Der Entwurf nannte für den Großteil der Regeln den 19. Juni 2026, passend zur Umsetzungsfrist der EU-Richtlinien. Dieser Termin ist verstrichen und muss im Verfahren angepasst werden; einzelne Teile sollen am Tag nach der Verkündung gelten.
Abschnitt 3
3. Was ändert sich durch die AGG-Reform?
| Thema | Geltendes AGG | Regierungsentwurf |
| Frist für Entschädigung und Schadensersatz (§ 15 Abs. 4) | 2 Monate ab Kenntnis | 4 Monate ab Kenntnis |
| Schlichtung | keine staatliche Schlichtungsstelle | kostenlose Schlichtungsstelle bei der Antidiskriminierungsstelle (§ 27a) |
| Antidiskriminierungsstelle vor Gericht | keine Rolle | Beistand für Betroffene, Stellungnahmen auf Ersuchen des Gerichts |
| Kirchenklausel (§ 9) | zwei alternative Rechtfertigungen | beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen |
| Merkmal Geschlecht im Zivilrecht (§ 19) | Schutz vor allem bei Massengeschäften | neues Diskriminierungsverbot, u. a. bei der Vermietung |
| Sexuelle Belästigung | Schutz im Arbeitsleben | Schutz auch außerhalb, z. B. Wohnungsmarkt, Fahrschule |
Wie lang ist die Frist nach § 15 AGG künftig? Vier statt zwei Monate. Sie beginnt wie bisher mit Kenntnis der Benachteiligung, im Bewerbungsverfahren meist mit Zugang der Absage. Details: § 15 AGG: Frist 4 Monate.
Was macht die neue Schlichtungsstelle? Sie vermittelt freiwillig und für Antragstellende kostenlos. Ohne Einigung legt sie einen unverbindlichen Vorschlag vor. Ein rechtzeitiger Antrag soll die Frist nach § 15 wahren und die dreimonatige Klagefrist nach § 61b ArbGG hemmen – Verfahren können dadurch länger dauern.
Welche Rolle bekommt die Antidiskriminierungsstelle vor Gericht? Sie darf Betroffene mit deren Einverständnis als Beistand begleiten und wählt die Fälle selbst aus. Laut Entwurf rechnet sie mit rund 50 Beistandschaften pro Jahr.
Was ändert sich bei der Kirchenklausel? Kirchliche Arbeitgeber dürfen nur noch dann nach Religion unterscheiden, wenn sie für die konkrete Tätigkeit eine gerechtfertigte Anforderung ist. Das setzt die Urteile im Fall Egenberger um (EuGH C-414/16, BAG 8 AZR 501/14). Mehr: Kirchenklausel im AGG.
Abschnitt 4
4. Was kritisieren Fachleute an der Reform?
In der Anhörung am 5. Oktober 2026 lagen die Bewertungen weit auseinander:
- Zu wenig: Behindertenverbände und der Antidiskriminierungsverband Deutschland fordern längere Fristen, ein Verbandsklagerecht und das Recht auf angemessene Vorkehrungen. Der Deutsche Juristinnenbund hält mindestens sechs Monate Frist für nötig.
- Zu viel: Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände lehnt die Verdopplung der Frist ab.
- Offen: keine Regel gegen AGG-Hopping, keine Vorschriften zu Diskriminierung durch KI.
Der Entwurf kann sich also noch ändern. Die weitergehenden Forderungen zeigt AGG-Reform: Warum Ataman weitere Schritte fordert.
Abschnitt 5
5. Was sollten Arbeitgeber jetzt tun?
- Dokumentation verlängern: Bewerbungsunterlagen und Absagegründe so lange aufbewahren, dass Sie Entscheidungen auch nach vier Monaten plus Klagefrist belegen können. Löschkonzept mit dem Datenschutz abstimmen.
- Absageschreiben prüfen: neutral formulieren, ohne Hinweise auf Alter, Herkunft, Geschlecht oder Familienplanung. Typische Fehler: Diskriminierung im Bewerbungsverfahren.
- Beschwerdestelle nach § 13 AGG prüfen: Zuständigkeit, Ablauf und Dokumentation festlegen.
- Schulungen nach § 12 AGG aktualisieren: Führungskräfte und Recruiting vorbereiten, siehe AGG-Schulung für Führungskräfte.
- Kirchliche Arbeitgeber: Konfessionsanforderungen in Stellenprofilen mit der Tätigkeit begründen.
Wie Sie Beschwerdestelle, Schulungen und Dokumentation rechtssicher aufbauen, lernen Sie in der Online-Weiterbildung AGG-Beauftragte:r.
Abschnitt 6
6. Was bedeutet die Reform für AGG- und Gleichstellungsbeauftragte?
Mehr Zeit für Betroffene heißt: Beschwerden können später eingehen, und die Schlichtungsstelle wird zur zusätzlichen Anlaufstelle neben der internen Beschwerdestelle. Beauftragte sollten Beschäftigte über beide Wege informieren, Fälle von Anfang an sauber dokumentieren und mit HR klären, wer im Schlichtungsverfahren für den Arbeitgeber spricht.
Häufige Fragen
Ist die AGG-Reform schon in Kraft?
Nein. Stand Oktober 2026 liegt der Entwurf im Rechtsausschuss des Bundestags. Bis zur Verkündung gilt das bisherige AGG mit zwei Monaten Frist.
Gilt das AGG auch für kleine Betriebe?
Ja. Das AGG gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Mehr dazu: AGG für Kleinbetriebe.
Muss jeder Arbeitgeber eine AGG-Beschwerdestelle haben?
Ja. Nach § 13 AGG können sich Beschäftigte bei den zuständigen Stellen im Betrieb beschweren; Arbeitgeber müssen diese Stelle benennen und bekannt machen, etwa per AGG-Aushang.
Ist der Vorschlag der geplanten Schlichtungsstelle verbindlich?
Nein. Kommt keine Einigung zustande, macht die Schlichtungsstelle laut Entwurf einen unverbindlichen Vorschlag. Der Weg zum Arbeitsgericht bleibt offen.
Was ist AGG-Hopping?
Als AGG-Hopping bezeichnet man Scheinbewerbungen, die nur darauf zielen, nach einer Absage eine Entschädigung zu verlangen. Die Reform enthält dazu keine neue Regel; Arbeitgeberverbände fordern eine.
Wie hoch kann eine Entschädigung nach einer Bewerbung sein?
Wäre die Person auch ohne Benachteiligung nicht eingestellt worden, ist die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG auf drei Monatsgehälter begrenzt. Sonst entscheidet das Gericht nach den Umständen des Einzelfalls.
Fazit
Die AGG-Reform kommt, aber noch nicht jetzt. Bis zum Inkrafttreten gilt das bisherige Recht mit der Zwei-Monats-Frist. Geplant sind mehr Zeit für Betroffene, eine kostenlose Schlichtung und eine aktivere Antidiskriminierungsstelle; ob der Bundestag nach der Kritik in der Anhörung nachsteuert, ist offen. Wer Dokumentation, Beschwerdestelle und Schulungen schon heute anpasst, muss beim Inkrafttreten nicht mehr nachbessern.
Wer das AGG sicher anwenden und die Reform in der eigenen Organisation umsetzen möchte, findet bei der Gleichstellung Akademie die Online-Weiterbildung AGG-Beauftragte:r – sie wird bei Gesetzesänderungen aktualisiert.
Auch interessant:
AGG-Reform 2026: Alle Änderungen im Überblick und 20 Jahre AGG: Bilanz und Wirkung.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen
- Deutscher Bundestag – Erste Lesung und Anhörung zur Novelle des AGG (Juni / Oktober 2026)
- Deutscher Bundestag – Drucksache 21/6178: Gesetzentwurf der Bundesregierung
- GÖRG – 20 Jahre AGG: Reform zum Jubiläum (Juni 2026)
- Der Betrieb – AGG-Änderungen im Kabinett beschlossen (Mai 2026)
- Gesetze im Internet – § 13 AGG und 15 AGG
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